Ein Haus auf fremdem Grund und Boden bauen: Das ist nach dem Erbbaurecht möglich. Ein Erbpachtvertrag kann Laufzeiten zwischen 50 und 99 Jahren haben. Stirbt der Pächter, geht die Erbpracht an die Erben über. Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund ums Erbbaurecht.
Die gesetzliche Grundlage des Erbbaurechts
Das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) gibt den Rahmen für den individuellen Erbbaurechtsvertrag vor, den Sie als Pächter – man spricht auch von Erbbaurechtsnehmer oder Erbbauberechtigten – mit dem Eigentümer schließen. Darin regeln Sie zum Beispiel, unter welchen Umständen Sie das Haus verkaufen dürfen. Die Erbpacht wird ins Grundbuch eingetragen. Darüber hinaus gibt es ein eigenes Erbbaugrundbuch. Als Erbbaurechtsnehmer haben Sie das Nutzungsrecht an dem Baugrundstück, sind aber kein Eigentümer.
Wer verpachtet Grundstücke nach dem Erbbaurecht?
Meist sind es Städte, Gemeinden und die Kirche, die Grundstücke aus ihrem Besitz nach dem Erbbaurecht verpachten. Familien mit Kindern oder sozial schwache Interessenten werden bei der Vergabe meist bevorzugt.
Ihre Rechte nach dem Erbbaurecht
Als Erbbaurechtnehmer genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Da sich Ihr Eigenheim auf dem Grundstück befindet, kann der Erbpachtvertrag nicht einfach so gekündigt werden. Das gibt Ihnen die Sicherheit, dass Sie nicht kurze Zeit nach dem Hausbau vor die Tür gesetzt werden. Denn bei der Erbpacht gehören Immobilien automatisch dem Grundstücksbesitzer. Ausnahme: Der Verpächter darf den Vertrag kündigen, wenn Sie längere Zeit keinen Erbbauzins zahlen, das Grundstück verwahrlosen lassen oder ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters statt eines Wohnhauses beispielsweise eine Kfz-Werkstatt bauen.
Sollte der Verpächter das Grundstück verkaufen, erhalten Sie als Pächter das Vorkaufsrecht. Ein Vorrecht erhalten Sie oder Ihre Erben auch nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrags. Sie erhalten die Möglichkeit, die Erbpacht zu verlängern, ehe sich der Besitzer einen neuen Pächter suchen kann.