Viele Bauherren gehen zu Beginn Ihres Hausbaus von falschen Annahmen aus. Hier finden Sie die sieben häufigsten Irrtümer im Baurecht.
Irrtum 1: Was und wie ich auf meinem Grundstück baue, ist meine Sache
Falsch. Die Stadt oder Gemeinde stellt für die meisten Gebiete Bebauungspläne auf, mit Vorgaben, was und wie auf welchem Grundstück gebaut werden darf. Damit wollen Stadtplaner vor allem optischen Wildwuchs verhindern, Brandschutz und Sicherheit gewährleisen oder die Stadtentwicklung in eine bestimmte Richtung lenken. Auch im Baulastenverzeichnis oder im Grundbuch (unter den Grunddienstbarkeiten) können sich Bestimmungen befinden, die Ihre Bauplanung einschränken, zum Beispiel Abstandsflächenbaulasten oder Wegerechte.
Irrtum 2: Eine Baugenehmigung ist immer nötig
Nicht immer. Je nach Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes gibt es vereinfachte Verfahren. Wenn für Ihr Grundstück ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorliegt, Sie alle Vorgaben einhalten und die Nachbarn zustimmen, ist oft ein Kenntnisgabeverfahren möglich. Auch wenn Sie früh in der Planung bereits eine Bauvoranfrage stellen, kann die Genehmigung beschleunigt werden. Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Baugenehmigung oder bei der zuständigen Baubehörde.
Irrtum 3: Während des Hausbaus liegt alle Verantwortung beim Bauunternehmen
Das gilt nur, wenn Sie einen Neubau vom Bauträger kaufen. In allen anderen Fällen sind Sie Bauherr und tragen die Verantwortung. Viele Aufgaben können bzw. müssen Sie zwar sogar an einen professionellen Partner übertragen (z. B. Architekt oder Baufirma), als Bauherr müssen Sie aber zumindest Ihrer Kontrollpflicht nachkommen. Tipp: Mit einem unabhängigen Sachverständigen und den wichtigsten Bauherrenversicherungen sind Sie auf der sicheren Seite.
Irrtum 4: Den Bauvertrag kann ich jederzeit kündigen
Nur unter ganz bestimmten Umständen. Bauverträge, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschlossen werden, sehen ein Sonderkündigungsrecht für Verbraucher (also private Bauherren) vor. Sie dürfen dann kündigen, wenn die weitere Zusammenarbeit mit dem Baupartner nicht mehr zumutbar ist. Achtung: Im Falle einer Insolvenz sollten Sie den Bauvertrag nicht vorschnell kündigen. Unter Umständen verlieren Sie dadurch sämtliche Ansprüche. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.
Irrtum 5: Wenn ein Baumangel vorliegt, muss dieser immer beseitigt werden
Das gilt nicht immer. Eine Baufirma muss nur gravierende Baumängel nachbessern. Zudem muss die Beseitigung verhältnismäßig sein. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu Baumängeln. Sie können aber fast immer eine Preisminderung verlangen.
Irrtum 6: Nach der Bauabnahme habe ich keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung
Falsch. Als privater Bauherr mit einem Bauvertrag nach dem BGB gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Erst danach sind Baumängel verjährt. Lesen Sie in unserem Ratgeber zur Gewährleistung beim Hausbau, wie Sie mit verdeckten Baumängeln umgehen, die erst nach der Bauabnahme sichtbar werden.
Irrtum 7: Vor einer Insolvenz des Bauunternehmens kann ich mich sowie nicht schützen
Sie können zumindest Vorkehrungen treffen, um das Risiko gering zu halten. Achten Sie auf jeden Fall darauf, dass Ihr Baupartner eine Vertragserfüllungsbürgschaft und eine Gewährleistungsbürgschaft vorlegen kann. Dies bedeutet, dass eine Bank für das Unternehmen bürgt, was auf einen erfahrenen und seriösen Anbieter hindeutet. Im schlimmsten Fall springt der Bürge, also in der Regel die Bank, bei einem Zahlungsausfall ein. Mehr lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema Insolvenz des Baupartners.