- Versteckte Baumängel machen sich oft erst erst Monate oder sogar Jahre nach dem Einzug bemerkbar. Daher schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vor.
- Falls Sie in dieser Zeit einen Mangel oder Schaden entdecken, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem (ehemaligen) Baupartner suchen, eine schriftliche Mängelrüge bzw. Mängelanzeige stellen und ggf. einen Sachverständigen hinzuziehen.
- Lassen Sie spätestens nach 4,5 Jahren Ihr Haus noch einmal von einem Gutachter prüfen, denn mit Ende der Gewährleistungsfrist sind Baumängel verjährt.
Ausnahme VOB: Nur vier Jahre Gewährleistung
Achtung: Falls Sie einen Vertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geschlossen haben, beträgt die Gewährleistungsfrist nur vier Jahre. Beim privaten Hausbau kommt diese Vertragsvariante aber selten vor. Die Klauselsammlung gilt vor allem für öffentliche Auftraggeber wie Gemeinden und Städte. Selbst wenn Sie solch einen Vertrag unterschrieben haben, gelten für private Bauherren immer die fünf Jahre Gewährleistung – außer Sie haben selbst ausdrücklich auf die VOB-Regelung bestanden.