Abstandflächen und andere Regeln zur Grenzbebauung verfolgen folgenden Zweck:
- Nachbarschaftsfrieden
- Privatsphäre
- Brandschutz
- Geordnete Bebauung
- Genügend Licht und freie Sicht für Gebäude, in denen sich Menschen aufhalten
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Die Regelungen zur Grenzbebauung legen fest, wie nahe Sie an das Nachbargrundstück bauen dürfen. Denn meistens gilt, dass eine gesunde Distanz die beste Voraussetzung für gute Nachbarschaft ist. Erfahren Sie hier, wie viel Abstandsfläche Sie einhalten müssen, wann Ausnahmen möglich sind und welche Konsequenzen bei zu dichter Bebauung drohen.
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Abstandflächen und andere Regeln zur Grenzbebauung verfolgen folgenden Zweck:
Die vorgeschriebene Abstandsfläche zum Nachbargrundstück hängt von der Höhe der Außenwände ab. Diese wird mit einem Faktor multipliziert, der je nach Bundesland zwischen 0,25 und 1 liegt. In Schleswig-Holstein zum Beispiel beträgt er 0,4, das heißt: Bauherren, die ein Haus mit einer zehne Meter hohen Außenwand planen, müssen mindestens vier Meter Abstand zur Grundstücksgrenze halten. Unabhängig davon gilt in allen Bundesländern ein Mindestabstand von drei Metern (geringere Werte gibt es in Baden-Württemberg, Hamburg und im Saarland).
Mindestabstand = Gebäudehöhe x Faktor zur Berechnung der Abstandsfläche (H)
Wie weit an die Grenze dürfen Sie in Ihrem Bundesland bauen? Hier finden Sie einen Überblick der Vorschriften in den einzelnen Landesbauordnungen.
Bundesland
Faktor H
Ausnahme H
Mindestabstand
Baden-Württemberg
0,4
0,2 in Kerngebieten, 0,125 in Gewerbe- und Industriegebieten
2,5 Meter bzw. 2 Meter bei unter 5 Metern Gebäudelänge
Bundesland
Baden-Württemberg
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Kerngebieten, 0,125 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
2,5 Meter bzw. 2 Meter bei unter 5 Metern Gebäudelänge
Bayern
1
0,5 in Kerngebieten, 0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Bayern
Faktor H
1
Ausnahme H
0,5 in Kerngebieten, 0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Berlin
0,4
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Berlin
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Brandenburg
0,5
0,4 vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume, 0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Brandenburg
Faktor H
0,5
Ausnahme H
0,4 vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume, 0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Bremen
0,4
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Bremen
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Hamburg
0,4
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
2,5 Meter
Bundesland
Hamburg
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
2,5 Meter
Hessen
0,4
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Hessen
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Mecklenburg-Vorpommern
0,4
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
2,5 Meter
Niedersachsen
0,5
0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Niedersachsen
Faktor H
0,5
Ausnahme H
0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Nordrhein-Westfalen
0,4
0,2 in Kernbieten zu angrenzenden Straßen-, Grün-, und Wasserflächen, 0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Kernbieten zu angrenzenden Straßen-, Grün-, und Wasserflächen, 0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Rheinland-Pfalz
0,5
In Kerngebieten reicht der Mindestabstand, 0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Faktor H
0,5
Ausnahme H
In Kerngebieten reicht der Mindestabstand 0,25 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Saarland
0,4
0,2 in Kerngebieten, 0,125 in Gewerbe- und Industriegebieten
2,5 Meter bzw. 2 Meter bei unter 5 Metern Gebäudelänge
Bundesland
Saarland
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Kerngebieten, 0,125 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
2,5 Meter bzw. 2 Meter bei unter 5 Metern Gebäudelänge
Sachsen
0,4
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Sachsen
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Sachsen-Anhalt
0,4
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
3 Meter
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Faktor H
0,4
Ausnahme H
0,2 in Gewerbe- und Industriegebieten
Mindestabstand
3 Meter
Die Wandhöhe wird von der Erdoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen. Bei flach zulaufenden Dächern (in der Regel bis zu einem Neigungswinkel von 70 Grad) wird die Höhe des Daches zu einem Drittel, bei spitzeren Dächern vollständig hinzugerechnet.
Von der Grenzbebauung sind oft einzelne Gebäudeteile ausgenommen. Das können zum Beispiel sein:
Beachten Sie: Auch für diese Gebäudeteile gibt es Grenzwerte, die Sie in der jeweiligen Bauordnung Ihres Bundeslandes finden.
Bebauungsplan schlägt Bauordnung
Die Baubehörden der Städte und Gemeinden können im Bebauungsplan andere Abstandsflächen für einzelne Grundstücke vorschreiben, als die Landesbauordnung vorsieht. Wichtig für Bauherren sind Baulinien und Baugrenzen. Baulinien geben vor, wo Sie bauen müssen. Baugrenzen stecken die Fläche ab, innerhalb derer Sie etwas errichten dürfen.
Unter Umständen ist eine Grenzbebauung auch dann möglich, wenn Mindestabstände zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden. Hier lesen Sie die gängigsten Fälle:
Auf vielen Grundstücken sind Doppelhäuser und Reihenhäuser möglich, die Wand an Wand gebaut werden. Sie müssen allerdings besondere Vorschriften zum Brandschutz wie eine spezielle Brandwand einhalten.
Ist eine Anbaulast im Baulastenverzeichnis vermerkt, ist es sogar Pflicht, Gebäude direkt aneinander zu bauen. Dies ist oft in urbanen Gebieten der Fall, wenn Stadtplaner zum Beispiel eine geschlossene Front zur Straße hin vorsehen.
Nachbarn können sich darauf einigen, dass ein Nachbar näher an die Grenze baut und der andere Nachbar diese Abstandsfläche auf seinem Grundstück übernimmt, sich also verpflichtet, einen entsprechend größeren Grenzabstand einzuhalten. Auch in diesem Fall liegt eine Baulast vor, die ins Baulastenverzeichnis eingetragen werden muss. Bei einem Verkauf geht die Verpflichtung an den neuen Grundstückseigentümer über.
Wenn Sie die Grenzabstände geringfügig überschreiten und keine Brandschutz- oder städtebaulichen Gründe dagegen sprechen, ist dennoch eine Baugenehmigung für Ihr Bauvorhaben möglich. Sie sollten sich die schriftliche Einverständniserklärung ihrer Nachbarn einholen und diese auch im Grundbuch festhalten.
Bei folgenden Bauten müssen keine zusätzlichen Abstände zum Nachbargrundstück einhalten:
Tipp: So erhalten Sie das Einverständnis Ihrer Nachbarn
Frühzeitig und freundlich miteinander zu sprechen, kann viele Nachbarschaftsstreits verhindern. Informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig, wenn Sie zum Beispiel vorhaben, ein kleines Gartenhaus zu errichten und hören Sie sich mögliche Bedenken an. Vielleicht ist eine bestimmte Stelle unpassend, weil sie im Blickfeld des Küchentisches liegt, ein paar Meter weiter links sieht es aber ganz anders aus. Das Gespräch lohnt sich auch bei der Grenzbepflanzung. Idealerweise übernehmen sie diese zusammen, was zum Beispiel in Neubaugebieten sinnvoll ist.
Für ein Gebäude, das den Bestimmungen zur Grenzbebauung widerspricht, werden Sie keine Baugenehmigung erhalten. Bauen Sie trotzdem, drohen Baustopp, Rückbau oder sogar der Abriss. Gleiches gilt für nicht-genehmigungspflichtige Bauvorhaben, bei denen Bauherren der Abstand zur Grundstücksgrenze und andere Regelungen nicht einhalten.
Die Regelungen zur Grenzbebauung legen fest, wie groß der Abstand des Hauses zum Nachbargrundstück sein muss.
Je nach Bundesland und Höhe der Außenwand ist ein bestimmter Abstand vorgeschrieben. Mindestens drei Meter Abstand müssen aber in den meisten Bundesländern eingehalten werden.
Solange eine bestimmte Größe nicht überschritten wird, dürfen Garagen oder Carport direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden.
Die Anbaulast gehört zu den Baulasten und sieht vor, dass direkt an das Nachbargebäude gebaut werden muss.
Der Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde gibt vor, ob und wie der Bau von Doppel- oder Reihenhäuser möglich ist.
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