Junger Mann arbeitet im Homeoffice an einem Tisch in seinem Wohnzimmer und telefoniert.

Arbeitszimmer
von der Steuer absetzen

© Gerber86 / iStock

Miete, Strom, Heizung: Die Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause lassen sich steuerlich absetzen – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen und welche Regeln für das Homeoffice in der Corona-Zeit gelten.

  • Sie dürfen die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Fall 1) oder wenn es den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet (Fall 2).
  • In Fall 1 können Sie bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen, in Fall 2 alle anteiligen Wohnkosten in voller Höhe.
  • Arbeitnehmer geben die Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung (Anlage N) an, Selbstständige als Betriebsausgaben.

Arbeitszimmer-Regelungen in der Corona-Zeit

Für das Arbeitszimmer gelten normalerweise strenge räumliche Anforderungen – für viele nicht umsetzbar, die aufgrund der Corona-Pandemie plötzlich von zuhause aus arbeiten mussten. Für die Jahre 2020 und 2021 dürfen Arbeitnehmer daher eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag und bis zu 600 Euro im Jahr von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Die Homeoffice-Pauschale wird allerdings in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro eingerechnet, also nicht zusätzlich gewährt.

Das „häusliche Arbeitszimmer“ war früher ein beliebtes Steuersparmodell. Wer sich eine Arbeitsecke einrichtete und ab und an etwas Schreibarbeit mit nach Hause brachte, konnte viele Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Seit 2010 gibt es dafür aber strenge Bedingungen. Arbeitszimmerkosten können nur noch in zwei Fällen abgesetzt werden: 

1. Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar

Wenn Sie für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeiten keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, können Sie bis zu 1.250 Euro pro Jahr für Ihr Arbeitszimmer geltend machen. Im Steuerrecht spricht man vom beschränkten Absatz. Das ist zum Beispiel bei Lehrer:innen der Fall, die in der Schule keinen eigenen Schreibtisch haben.

Für die Corona-Zeit gilt: Sie fallen nur in diese Kategorie, wenn Ihr Arbeitgeber ausdrücklich verboten hat, ins Büro zu kommen und das Gebäude abgesperrt ist. Handelt es sich lediglich um eine Homeoffice-Empfehlung, dürfen Sie Ihr Arbeitszimmer nicht absetzen. Lassen Sie sich die Homeoffice-Pflicht von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen. Bei der erstmaligen Beantragung schickt Ihnen das Finanzamt außerdem einen detaillierten Fragebogen zu.

Tipp: Zimmer an den Arbeitgeber vermieten

Anstatt das Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, können Sie den Raum auch an den Arbeitgeber vermieten. Das Finanzamt erkennt einen Mietvertrag an, wenn dabei die Interessen des Arbeitgebers überwiegen, etwa weil er keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, auch bei anderen Mitarbeitern so verfährt oder das Arbeitszimmer außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gebraucht wird. Sobald Sie vermieten (und sei es auch nur ein einzelnes Zimmer), profitieren Sie von zahlreichen Steuervorteilen.

2. Das Arbeitszimmer ist der Hauptarbeitsplatz

Nur wenn der Arbeitsplatz Ihr Tätigkeitsmittelpunkt ist, dürfen Sie die Kosten in voller Höhe steuerlich geltend machen. Das trifft zum Beispiel auf alle Freiberufler zu wie Journalist:innen, Architekt:innen, Übersetzer:innen oder Grafik-Designer:innen, die den Kernbereich Ihrer Arbeit zuhause erledigen. Auch Musiker:innen, die zuhause unterrichten, profitieren von der Regelung.

Ein Außendienstmitarbeiter, dessen Kerntätigkeit der Kundenkontakt vor Ort ist und der lediglich Büroarbeit zuhause erledigt, fällt hingegen nicht in diese Kategorie. (Jedoch in die erste, sofern ihm der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz im Firmengebäude zur Verfügung stellt.)

Immobilienbesitzer profitieren besonders

Wenn Sie die Arbeitszimmerkosten vollständig absetzen dürfen und im Eigenheim wohnen, profitieren Sie von Steuervorteilen, die sonst nur Vermieter genießen: Sie können Ihre Anschaffungskosten anteilig abschreiben. Dabei handelt es sich um den Gebäudeanteil am Kaufpreis plus Kaufnebenkosten wie Notargebühren etc.  

Für das gesamte Gebäude beträgt die lineare Abschreibung meist 2 Prozent pro Jahr über 50 Jahre hinweg. Für Häuser, die vor 1925 errichtet wurden, sind es 2,5 Prozent über 40 Jahre. Sie können wiederum nur den Anteil abschreiben, der dem des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche entspricht. Anteilig absetzten können Sie auch Ihre Schuldzinsen für einen noch laufenden Immobilienkredit sowie Handwerkerkosten.

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/mtl.

Der Bundesfinanzhof hat 2016 entschieden, dass auch für den Arbeitsraum an sich bestimmte Anforderungen gelten. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt demnach vor, wenn

  • der Raum abgetrennt und büromäßig eingerichtet ist
  • der Raum zu maximal 90 Prozent für berufliche oder gewerbliche Zwecke genutzt wird
  • eine häusliche Verbindung besteht, der Raum also Teil des Wohngebäudes ist oder sich zumindest auf dem Grundstück befindet

Eine Arbeitsecke, ein Durchgangszimmer oder das notdürftig eingerichtete Homeoffice am Küchentisch zählen aus Sicht des Steuerrechts nicht als Arbeitszimmer.  

Zu den Arbeitszimmerkosten zählen die anteiligen Wohnkosten. Sie bestehen unter anderem aus:

  • Miete
  • Bei Immobilienbesitzern: Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen (bei einer laufenden Immobilienfinanzierung)
  • Grundsteuer (Eigentümer zahlen diese jährlich ans Finanzamt, dürfen sie aber auf Mieter umlegen)
  • Strom
  • Wasser und Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Reinigung und Schornsteinfeger
  • Hausratversicherung
  • Beiträge für Mieter- oder Eigentümervereine

Tipp: Werfen Sie einen Blick auf die Nebenkostenabrechnung, um alle Kosten für Ihre Wohnung zu erfassen.  

Wenn Sie in Kategorie 2 fallen, also den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erbringen, können Sie den Teil Ihrer Wohnkosten absetzen, der tatsächlich auf das Arbeitszimmer entfällt.

Beispiel: Sie wohnen in einer 100 Quadratmeter großen Wohnung und Ihr Arbeitszimmer ist 15 Quadratmeter groß. Daher dürfen Sie 15 Prozent der Wohnkosten von der Steuer absetzen.

In Kategorie 1 (weder steht ein außerhäuslicher Arbeitsplatz für Bürotätigkeiten zur Verfügung, noch findet dort der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit statt) ist der abzugsfähige Betrag auf 1.250 Euro pro Jahr gedeckelt.

Falls Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen oder einfach keinen separaten Raum als Arbeitsplatz zur Verfügung haben, können Sie dennoch die Ausstattung für das Büro und Arbeitsmittel von der Steuer absetzen – diese Regelung gilt für alle Selbstständigen, Freiberuflicher und Arbeitnehmer. Zu den absetzungsfähigen Werbungskosten zählen zum Beispiel: 

  • Schreibtisch, Stuhl und Regale
  • PC, Laptop, Smartphone, Drucker
  • Ordner, Büromaterial und Fachliteratur
  • Berufskleidung
  • Berufsbezogene Fortbildungen

Voraussetzung ist jeweils, dass die Anschaffung beruflichen Zwecken dient. Nutzen Sie Ihr Smartphone zum Beispiel beruflich und privat, müssen Sie genau aufschlüsseln, zu welchem Anteil sie es beruflich oder privat genutzt haben und Ihre Angaben ggf. belegen können.

Beachten Sie außerdem, dass Sie Anschaffungen von über 952 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) nicht auf einen Schlag absetzen dürfen, sondern über mehrere Jahre abschreiben müssen. Der Aufwand lohnt sich übrigens erst, wenn Ihre gesamten Werbungskosten über 1.000 Euro pro Jahr liegen. Denn das Finanzamt zieht diese Pauschale automatisch von Ihren Einkünften ab, um die Steuerlast zu berechnen.

Mitte März 2020 mussten viele Arbeitnehmer überraschend ins Homeoffice (auch als Work from Home oder Mobile Work bzw. mobiles Arbeiten bezeichnet) umziehen. Nicht alle genossen den Luxus eines eigenen abgetrennten Arbeitszimmers, das die steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Finanzministerium hat daher eine Homeoffice-Pauschale beschlossen. 

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale, die ich von der Steuer absetzen kann?

Das Finanzamt erkennt pro Homeoffice-Tag eine Pauschale von 5 Euro an, deckelt den Gesamtbetrag aber auf maximal 600 Euro pro Jahr. Sie müssen also 120 Tage ausschließlich von zuhause aus gearbeitet haben, um die Pauschale in voller Höhe beanspruchen zu können. 

Wann bringt mir die Pauschale wirklich einen Steuervorteil?

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) eingerechnet. Das heißt: Nur wenn Sie zusammen mit anderen Werbungskosten deutlich über die 1.000 Euro des Pauschalbetrags kommen, profitieren Sie tatsächlich von der Homeoffice-Pauschale. Denn diesen Betrag zieht das Finanzamt automatisch ab, um Ihr zu versteuerndes Einkommen zu berechnen.

Wie komme ich mit der Homeoffice-Pauschale über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Ihre Ausgaben für Arbeitsmittel müssten über 400 Euro liegen, damit Sie zusammen mit der Homeoffice-Pauschale von maximal 600 Euro über die Werbungskostenpauschale kommen und tatsächlich von der Homeoffice-Steuerregel profitieren. Beachten Sie dabei folgende Hinweise:

  1. Bewahren Sie die Quittungen aller Käufe auf. Anschaffungen, die Sie für die Arbeit brauchen – wie einen Schreibtisch, Bürostuhl oder Laptop – können Sie nur in der Steuererklärung angeben, wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.
  2. Sie dürfen pro Anschaffung maximal 952 Euro (brutto) auf einen Schlag absetzen. Höhere Beträge müssen Sie über mehrere Jahre abschreiben. Bei einem Smartphone sind es zum Beispiel 5 Jahre, bei Laptop und Monitor 3 Jahre.
  3. Wenn Sie zum Beispiel ein neues Smartphone kaufen, um von der Homeoffice-Pauschale zu profitieren, müssen Sie es zu mindestens 50 Prozent beruflich nutzen. Entsprechend dürfen Sie auch nur die Hälfte der Aufwendungen absetzen. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel eine 50:50-Aufteilung bei der Nutzung. Es kann aber passieren, dass Sie alle Verbindungen detailliert nachweisen müssen.   
  4. Die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg (je nach Entfernung beträgt der Höchstbetrag 4.500 Euro pro Jahr) entfällt für Homeoffice-Tage. Vor allem für Pendler mit weiten Strecken kann die Steuererstattung in den Corona-Jahren daher sogar deutlich geringer ausfallen.

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