Eine junge Frau sitzt an ihrem Schreibtisch, hat die Brille abgenommen und blickt auf den Bildschirm ihres Laptop.

Schuldzinsen richtig
von der Steuer absetzen

© anchiy / iStock

Als Vermieter können Sie die Zinsen für Ihren Immobilienkredit – die sogenannten Schuldzinsen – von der Steuer absetzen. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen und was Sie zum Schuldzins-Abzug beachten sollten.

  • Vermieter müssen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern, können aber viele Aufwendungen von ihrer Steuerlast abziehen und im besten Fall sogar Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Unter anderem sind die Schuldzinsen abzugsfähig (§ 4 Abs. 4a EStG).
  • Schuldzinsen sind alle Finanzierungskosten, die bei der Immobilienfinanzierung entstehen: Neben dem Sollzins sind das zum Beispiel Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungszinsen oder Disagios (Abschläge).
  • Um Schuldzinsen tatsächlich absetzen zu können, müssen Sie die Immobilie vermieten, Eigentümer:in des Objekts sein und das Immobiliendarlehen auf Ihren Namen abgeschlossen haben.

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Als Vermieter:in können Sie den Zins-Anteil Ihrer Darlehensraten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen – nicht aber den Tilgungsanteil. Man spricht von Schuldzinsen ohne Darlehenstilgung.

Bei den meisten Immobilienkrediten handelt es sich um Annuitätendarlehen: Der Zinsanteil nimmt im Laufe der Jahre ab, während der Tilgungsanteil steigt. Daher profitieren Sie in den ersten Jahren nach dem Immobilienkauf am stärksten vom Schuldzins-Abzug.

Sie erhalten mindestens einmal pro Jahr eine genaue Aufschlüsselung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten von Ihrem Kreditgeber und müssen sie nicht selbst berechnen.

Was zählt zu den Schuldzinsen?

Schuldzinsen zählen zu den Betriebsausgaben und sind daher abzugsfähig. Als Vermieter einer Immobilie können Sie jedes Jahr sämtliche Finanzierungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Neben den Darlehenszinsen (Sollzinsen) zählen zum Beispiel auch Bearbeitungsgebühren, Vermittlungsprovisionen, Bereitstellungszinsen, Disagio oder Kontoführungsgebühren zu den Schuldzinsen.

Effektivzins vs. Nominalzins

Der Effektivzins beinhaltet bereits einen großen Teil der Zinskosten bzw. Schuldzinsen und ist schon beim Kreditvergleich aussagekräftiger als der Nominalzins. Letzterer ist der reine Zinssatz, der auf ein Darlehen gezahlt werden muss. Da er keine weiteren Kosten oder Tilgungsmodalitäten berücksichtigt, fällt er grundsätzlich geringer aus als der Effektivzins. Tipp: Hier erfahren Sie mehr zur Entwicklung der marktüblichen Bauzinsen.  

Das Finanzamt fordert einen Beleg für die abzugsfähigen Schuldzinsen. Bei klassischen Immobilienkrediten ist das kein Problem: Sie erhalten von Ihrem Kreditgeber eine jährliche Aufstellung der Tilgungs- und Zinszahlungen.

Schwieriger wird es, wenn Sie mehrere Kredite aufnehmen und nicht unmittelbar für die Immobilienfinanzierung einsetzen, sondern zum Beispiel auf dem Finanzmarkt investieren und mit der Rendite schließlich eine Immobilie kaufen und vermieten. In diesem Fall müssen Sie den Zusammenhang zwischen Fremdkapital und Mietobjekt genau nachweisen. Lassen Sie sich dazu am besten von Steuerexpert:innen beraten.

Es gibt vor allem drei Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um vom Schuldzins-Abzug zu profitieren:

  1. Die Immobilie wird vermietet bzw. als Gewerbeimmobilie genutzt mit dem Ziel, Einkommen zu generieren.
  2. Das Darlehen wurde zu dem Zweck aufgenommen, das Mietobjekt zu finanzieren bzw. weiterhin vermieten zu können. So sind auch die Schuldzinsen für einen Sanierungskredit absetzbar.
  3. Eigentümer und Darlehensnehmer sind identisch. Ist das nicht der Fall – hat also zum Beispiel ein Ehepartner den Kredit aufgenommen, steht aber selbst nicht als Eigentümer im Grundbuch –, können im Regelfall auch keine Zinsen abgezogen werden.

Immobilienbesitzer können Schuldzinsen teilweise sogar noch geltend machen, wenn sie das Haus oder die Wohnung bereits wieder verkauft haben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verkaufserlös nicht ausreicht, um die Restschuld komplett zu tilgen.

Nur die Schuldzinsen für den nicht tilgbaren Darlehensteil können weiterhin von der Steuer abgesetzt werden. Nach neuer Rechtsprechung spielt es keine Rolle, ob Immobilie oder Grundstück vor oder nach der Spekulationsfrist von zehn Jahren verkauft wurden (BStBl. 2013 II S. 275).

Ja, in dem Fall sind die Zinsen anteilig abziehbar. Wohnen Sie zum Beispiel in einem Zweifamilienhaus mit einer vermieteten Einliegerwohnung, die 20 Prozent der Wohnfläche ausmacht, können Sie 20 Prozent der Zinsen absetzen.

Sie können Ihre Zinsaufwendungen so lange geltend machen, bis der Kredit vollständig getilgt ist und Ihre Immobilie vermietet ist bzw. gewerblichen Zwecken dient. Auch nachdem Sie Ihre Immobilie verkauft haben, können Sie Schuldzinsen oft weiterhin absetzen. Allerdings nur, wenn der Verkaufserlös zu gering war, um das Darlehen komplett zu tilgen.

Die Schuldzinsen (ohne Tilgungsbeträge) tragen Sie als Werbungskosten in Zeile 36 der Anlage V Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein.

Nein, Schuldzinsen zählen nicht zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, die nur linear mit 2 Prozent (2,5 Prozent bei vor 1925 errichteten Gebäuden) über meist 50 Jahre abgeschrieben werden. Sie können Schuldzinsen in jedem Wirtschaftsjahr in voller Höhe geltend machen.

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