Einbauküchen in Mietwohnungen: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter?

Einbauküchen in Mietwohnungen

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Eine vorhandene Kücheneinrichtung ist für viele Wohnungssuchende ein gutes Argument für eine Mietwohnung. Vermieter sind allerdings nicht dazu verpflichtet, ihren Mietern eine Kücheneinrichtung zu stellen. Ist eine Einbauküche vorhanden, muss der Vermieter sie allerdings instand halten. Wir fassen die wichtigsten Regelungen für Mieter und Vermieter rund um das Thema Küchenausstattung in Mietwohnungen zusammen.

„Mieter haben keinen Anspruch auf eine Einbauküche oder sonstige Ausstattung“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Lediglich die Anschlüsse für die Spüle und Elektrogeräte müssen in der Küche vorhanden sein. Doch es gibt einige wenige Ausnahmen von dieser Regel. In Berlin zum Beispiel muss eine Mietwohnung mindestens eine Kochgelegenheit und einen Ausguss haben – so schreibt es das Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG) vor. Es reicht aber eine einfache Ausstattung wie etwa ein Campingkocher, um diese Vorgabe zu erfüllen.

Einbauküche vorhanden: Vermieter in der Pflicht

Wird die Wohnung hingegen mit einer Einbauküche oder einer ähnlichen Küchenausstattung vermietet, muss der Vermieter die Küche auch instand halten. „Treten zum Beispiel an den Geräten Fehler oder Defekte auf, dann muss der Vermieter für die Reparatur oder den Ersatz sorgen“, erklärt Ropertz. Die Begründung dafür lautet, dass ein Teil der Miete explizit für die Küchenausstattung gezahlt wird – der Vermieter ist folglich in der Verantwortung. 

Ausnahme: Ist der Schaden eindeutig auf die Schuld der Mieter zurückzuführen, müssen diese selbst dafür aufkommen. Denn hier gilt der Grundsatz: „Der Mieter hat die Pflicht, mit den Mietsachen pfleglich umzugehen“, sagt Ropertz. Das heiße aber nicht, dass man übervorsichtig sein müsse. Ein normaler Gebrauch sei angemessen. So sind beispielsweise leichte Absplitterungen an lackierten Küchenfronten normale Gebrauchsspuren im Alltag und verpflichten noch nicht zum Schadenersatz (AG Homburg, Urteil vom 09.08.2018, Az. 9 C 273/16 (11)).

Eine zweite Ausnahme greift dann, wenn der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel umfasst: Dann müssen Mieter kleinere Reparaturen finanziell selbst tragen. Die Klausel muss allerdings den genauen Betrag benennen. Liegen die Kosten darunter, müssen die Mieter die Reparatur übernehmen. Liegen sie darüber, sind die Kosten Sache der Vermieterin oder des Vermieters.

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Sonderfall: Nutzungsüberlassung statt Vermietung

Klauseln in Mietverträgen, die besagen, dass der Mieter für die Einbauküche haftet, sie auf eigene Kosten funktionsfähig halten oder sogar Elektrogeräte anschaffen muss, sind unwirksam. Ein Sonderfall liegt vor, wenn die Vermieterin oder der Vermieter die Küche zur Nutzung überlässt, also nicht vermietet. In diesem Fall haben Vermieter keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht, wenn beispielsweise der Kühlschrank oder der Geschirrspüler kaputt geht (vgl. AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 14.11.2017, Az. 18 C 182/17). Damit die Nutzungsüberlassung wirksam ist, muss sie explizit im Mietvertrag stehen. In der Folge kommen die Mieter für Reparaturen und auch den Ersatz von Elektrogeräten auf, dürfen diese beim Auszug allerdings mitnehmen.

Nach einer Nutzungsdauer von 25 Jahren gilt eine Einbauküche generell als verbraucht, ab diesem Zeitpunkt müssen Mieter bei Beschädigung oder Entfernung keinen Schadensersatz zahlen (LG Berlin, Urteil vom 21.05.2001, Az. 62 S 13/01). Ist die Küche von einfacher oder mittlerer Qualität, kann der Zeitraum auch kürzer sein.

Wie viel Miete ist für eine Einbauküche angemessen?

Wer eine Wohnung mit Einbauküche mietet, muss eine angemessene Miete für die Küche zahlen. Für gewöhnlich ist diese Teilmiete bereits in der Gesamtmiete enthalten, Vermieter können sie aber auch separat ausweisen. Die Höhe der Miete dürfen Vermieter allerdings nicht willkürlich festlegen. Laut Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein (DAV) existiert zur Berechnung eine Faustformel:

Anschaffungspreis der Küche / Nutzungsdauer + Kapitalzinsen

Anhand dieser Formel können auch Mieter zumindest grob überprüfen, ob die Mietforderung für die Küche angemessen ist. Die Nutzungsdauer beträgt – je nach Qualität der Küche – zwischen zehn und 25 Jahre. Um den Anschaffungspreis zu erfahren, können Mieter den Vermieter um Einsicht in die Kaufrechnung bitten.

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Küchenausstattung: Merkmal im Mietspiegel

In manchen Städten wie Berlin wird die Küchenausstattung auch als Merkmal im Mietspiegel aufgeführt. Die Küche gilt als wohnwerterhöhend für die Wohnung – auch bei minimalster Ausstattung. Doch wenn eine mickrige Spüle und ein hässlicher Ofen den Mieter nicht glücklich machen, darf er eine eigene Küche einbauen. Er muss dann aber für die ordentliche Aufbewahrung der alten Küchenausstattung sorgen und diese beim Auszug wieder aufstellen – es sei denn, er kann sich mit den Nachmietern und der Vermieterin oder dem Vermieter einigen.

Wichtig: Zu einem pfleglichen Umgang mit den Gegenständen gehört, dass diese entsprechend sicher gelagert werden. Ein feuchter Keller, wo Schränke und Spüle schimmeln oder Rost ansetzen, ist folglich nicht der richtige Ort.

Laut einem Urteil des Landgerichts München müssen Immobilienbesitzer, die eine Wohnung mit Kücheneinrichtung vermieten, auch einen Kühlschrank zur Verfügung stellen. Eine Geschirrspülmaschine hingegen muss nicht zur Ausstattung gehören (LG München I, Urteil vom 18.12.2002, Az. 15 S 4308/02).

Ist im Mietvertrag festgeschrieben, dass die Wohnung über eine Einbauküche verfügt, diese jedoch fehlt, kann der Mieter die Miete mindern. Der Minderungsbetrag kann entsprechend der herabgesetzten Gebrauchstauglichkeit der Wohnung die Höhe des für die Kücheneinrichtung vorgesehenen Mietzuschlags überschreiten (LG Dresden, Urteil vom 05.05.1998, Az. 15 S 0603/97 WM 2001, 336).

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Unmoderne Einbauküche kein Grund zur Beanstandung

Hobbyköche, die sich einen Induktionsherd wünschen, haben schlechte Karten beim Vermieter. Für ihn besteht keine Verpflichtung, die Mietwohnung auf dem technisch neuesten Stand zu halten (LG Kiel, Urteil vom 27.05.2003, Az. 1 S 180/02). Allerdings muss die Küche hygienisch einwandfrei und voll gebrauchsfähig sein.

War allerdings ursprünglich keine Einbauküche in der Mietwohnung vorhanden und der Vermieter installiert nun eine, gilt die Maßnahme als Modernisierung. Der Vermieter darf dann eine entsprechend Mieterhöhung verlangen. Die bloße Erneuerung einer vorhandenen Küche rechtfertigt eine Mieterhöhung dagegen nicht, denn der Gebrauchswert der Wohnung wird nicht maßgeblich gesteigert. Auch muss der Mieter den Einbau einer neuen, aber minderwertigen Einbauküche nicht dulden (LG  Hamburg, Urteil vom 11.10.2002, Az. 311 S 101/02).

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