Was dürfen Mieter im Treppenhaus abstellen und was nicht? Mit dieser Frage haben sich bereits zahlreiche Gerichte befasst. Die Rechtsprechung ist dabei längst nicht immer eindeutig, doch ein Bewertungsmaßstab zentral: Grundsätzlich muss die Sicherheit der Bewohner gewährleistet sein. Vermietern kommt daher die Aufgabe zu, für ausreichende Fluchtwege und ein ungehindertes Durchkommen im Treppenhaus zu sorgen.
Kinderwagen und Rollatoren sind erlaubt
Beim Thema Kinderwagen und Rollatoren herrscht in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit: Das Abstellen dieser Gerätschaften im Treppenhaus ist in der Regel erlaubt. Verfügt ein Mietshaus jedoch über keinen Aufzug, kann Eltern nicht zugemutet werden, den Kinderwagen die Treppen hinaufzuschaffen, so der Tenor in der Rechtsprechung. In diesen Fällen dürfen Sie den Kinderwagen im Hausflur abstellen, soweit es keine zumutbare Alternative gibt.
Gleiches gilt für Gehhilfen (Rollatoren) oder Rollstühle: Sind Mieter auf Hilfsgeräte dieser Art angewiesen, dürfen sie diese auch im Treppenhaus abstellen. Die Sicherheit der Mitbewohner muss dabei jedoch gewährleistet sein. So hat beispielsweise das Landgericht Hannover geurteilt, dass eine Mieterin ihren Rollator im Treppenhaus zusammenklappen muss (Az. 20 S 39/05).
Sind Schuhschränke im Hausflur erlaubt?
In der Regel ist es nicht erlaubt, Schuhschränke, Ständer für die Garderobe oder Regale im Treppenhaus aufstellen. Das Treppenhaus ist ein Gemeinschaftsraum und muss von allen Mietern gleich genutzt werden können. Möbel im Treppenhaus stellen ein Sicherheitsrisiko dar und können bei einem Brand Fluchtwege versperren. Aber auch in diesem Fall erlauben Gerichte zuweilen Ausnahmen – beispielsweise dann, wenn Mieter im obersten Stockwerk wohnen und ihre Möbelstücke niemandem den Weg versperren (vgl. AG Köln, Az. 222 C 426/00).
Auch müffelnde Sportschuhe und nasse Gummistiefel gehören nicht ins Treppenhaus. Zwar sieht die Praxis in vielen Mietshäusern anders aus, doch juristisch betrachtet stellen die Schuhablagen eine Beeinträchtigung des Fluchtwegs dar. Allerdings sehen die Gerichte auch an dieser Stelle Ausnahmen vor. So dürfen bei schlechtem Wetter nasse Schuhe vorübergehend auf der Fußmatte abgestellt werden, wie zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm befand (Az. 15 Wx 168/88).
Dekoration gehört in die Wohnung
Wenn Mieter ihre Bilder im Flur aufhängen oder die Wände im Treppenhaus mit Wandtattoos bekleben möchten, haben sie im Zweifelsfall vor Gericht schlechte Karten. Gleiches gilt für Pflanzen. Denn Dekoration gehört den meisten Richtern zufolge in die Wohnung und nicht ins Treppenhaus.
Figuren von Heiligen fallen nach einem Urteil des Amtsgerichts Münster nicht in diese Kategorie. So hatte sich ein protestantischer Mieter vor Gericht vergeblich dagegen gewehrt, dass eine Madonna-Figur im Treppenhaus aufgestellt worden war. Diese beeinflusse weder die Nutzbarkeit der Wohnung noch führe sie zu einer besonderen Belastung für den klagenden Mieter (Az. 3 C 2122/03).
Fahrräder müssen in den Keller
Prinzipiell nicht zulässig ist das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus. Viele Gerichte kommen in ihren Urteilen zu dem Ergebnis, dass es Mietern zugemutet werden kann, ihre Transportmittel im Keller oder in der eigenen Wohnung abzustellen. Das Sicherheitsrisiko durch abgestellte Fahrräder im Treppenhaus bewerten die Gerichte einhellig als groß.
Sicherheit im Treppenhaus: Vermieter trägt Verantwortung
Vermieter sind für die Sicherheit ihrer Mieter verantwortlich und folglich haben sie dafür zu sorgen, dass das Treppenhaus für alle Mietparteien ordnungsgemäß nutzbar ist. Über die Hausordnung können Vermieter regeln, welche Gegenstände im Treppenhaus abgestellt werden dürfen und welche nicht.
Vermieter haben allerdings keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie etwa Kinderwagen oder Rollatoren grundsätzlich verbieten. Diese Hilfsmittel sind immer dann zulässig, wenn keine zumutbare Alternative besteht. Duldet eine Vermieterin oder ein Vermieter beispielsweise über einen langen Zeitraum das Aufstellen eines kleinen Schuhschränkchens, darf sie oder er nicht einfach ein Verbot aussprechen. Denn in diesem Fall greift eine Art Gewohnheitsrecht – zumindest so lange die Sicherheit der Mitbewohner nicht gefährdet ist.
Mieter sollten die Vermieterin oder den Vermieter im Zweifel vor dem Ab- oder Aufstellen bestimmter Gegenstände im Treppenhaus grundsätzlich um Erlaubnis bitten. Allerdings sind Mieter selbst dann nicht davor gefeit, dass zum Beispiel Nachbarn gegen abgestellte Möbelstücke im Treppenhaus klagen können.