Wohnungsgeberbestätigung: Bei uns erhalten Sie eine kostenlose PDF-Vorlage

Wohnungsgeberbestätigung: Kostenlose Vorlage für die Ummeldung

© nortonrsx / iStock

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine Bescheinigung des Vermieters für das Einwohnermeldeamt über den Ein- und Auszug seiner Mieter. Sie ist ein Beleg dafür, dass Sie an einem Ort wohnhaft sind. Die Wohnungsgeberbestätigung – im Volksmund auch Wohnungsgeberbescheinigung oder Vermieterbescheinigung – muss bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt vorliegen. Ihre Ausstellung erfolgt formlos und schriftlich. Formlos bedeutet, dass kein einheitliches Formular vorgegeben ist. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Wohnungsgeberbestätigung und bieten Ihnen eine kostenlose PDF-Vorlage zum Download an.

Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Für die Anmeldung ist neben dem Personalausweis auch die Wohnungsgeberbestätigung notwendig. Die Wohnungsgeberbestätigung wird entweder dem Mieter schriftlich ausgehändigt oder dem Einwohnermeldeamt elektronisch übermittelt. Hier bieten wir Ihnen einen kostenlosen Download der Vorlage an.

Der Wohnungsgeber kann die Bestätigung entweder gegenüber dem Mieter oder der Meldebehörde abgeben. Als Wohnungsgeber gilt, wer einer anderen Person eine Wohnung zur Nutzung überlässt. Dies ist in der Regel der Vermieter. Auch Makler, Hausverwaltungen und andere mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Personen können als Wohnungsgeber fungieren. 

Im Falle einer Untervermietung wird der Hauptmieter der Wohnung zum Wohnungsgeber. Wenn Sie eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim beziehen, dann sind Sie selbst der Wohnungsgeber. Als Wohnungseigentümer müssen Sie die Bescheinigung für sich selbst ausfüllen und eine formlose Erklärung beifügen, die Sie als Eigentümer ausweist.

Wer ist Wohnungsgeber bei der Wohnungsgeberbestätigung?

Der Wohnungsgeber hat laut Bundesmeldegesetz (BMG) zudem das Recht, von der Meldebehörde Auskunft darüber zu verlangen, ob sich die meldepflichtige Person auch tatsächlich an- beziehungsweise abgemeldet hat (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Zudem ist der Eigentümer der Wohnung der Meldebehörde gegenüber zur Auskunft verpflichtet, wer in der Wohnung wohnt oder bisher gewohnt hat.

Folgende Inhalte müssen in der Wohnungsgeberbestätigung aufgeführt sein:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Datum des Einzugs und Auszugs
  • Anschrift der Mietwohnung
  • Namen aller meldepflichtigen Personen im Haushalt
  • Handschriftliche Unterschrift des Wohnungsgebers


Die Wohnungsgeberbestätigung ist formlos und wird entweder dem Mieter schriftlich ausgehändigt oder dem Einwohnermeldeamt elektronisch übermittelt. Bei einer elektronischen Übermittlung erhalten Sie vom Vermieter ein Zuordnungsmerkmal (z. B. eine Nummer), welches Sie beim Ummelden in der Meldebehörde angeben müssen. Formlos bedeutet, dass für die Bescheinigung kein offiziell vorgegebenes Formular benötigt wird.

Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbescheinigung?

Die Begriffe Wohnungsgeberbestätigung und Vermieterbescheinigung sind gleichbedeutend und werden synonym verwendet. Beide Wörter bezeichnen einen Nachweis darüber, dass eine bestimmte Person tatsächlich in der bei der Ummeldung angegebenen Wohnung lebt beziehungsweise eingezogen ist.

Manchmal wird der Begriff Vermieterbescheinigung auch als eine Art nachträgliches Zeugnis des Vorvermieters über das vertragsgemäße Verhalten und zuverlässige Begleichen der Mietzahlungen aufgefasst. In diesem Fall würde man allerdings von einer Vorvermieterbescheinigung oder einem Mieterzeugnis sprechen. Solch ein Dokument wird gelegentlich vor der Anmietung einer neuen Wohnung verlangt. Für das Ummelden sind diese Informationen  jedoch irrelevant, Sie als Mieter:in benötigen lediglich eine Bestätigung Ihres Wohnsitzes.

Ab- und ummelden: Fristen beim Einwohnermeldeamt einhalten

Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Für die Ummeldung ist neben der Vermieterbescheinigung auch der Personalausweis erforderlich. Beim Einwohnermeldeamt abmelden muss sich nur, wer aus einer Wohnung aus- und ins Ausland umzieht.

In Deutschland ist man nach § 17 Abs. 1 BMG dazu verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einzugs. Eine Abmeldung muss spätestens zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Sie ist frühestens eine Woche vor dem Tag des Auszugs möglich. 

In der Praxis sind die Meldeämter besonders in Großstädten oft überlastet. Hier gilt: Wer sich innerhalb von zwei Wochen online einen Termin geben lässt, hält die Frist auch dann ein, wenn der vereinbarte Termin erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Hier erfahren Sie, welche Konsequenzen bei einer Fristüberschreitung drohen.

Infobox §19 BMG: Was steht im Bundesmeldegesetz?

Das Bundesmeldegesetz beschreibt in Paragraf 19 die Pflicht des Wohnungsgebers, den Einzug des Mieters schriftlich zu bestätigen. Weiterhin wird erläutert, welche Frist einzuhalten ist, welche Punkte enthalten sein müssen und was untersagt ist.

Mit dem Gesetz sollen Scheinanmeldungen unterbunden werden, die besonders in Ballungsräumen häufig ausgenutzt wurden, um beispielsweise Zusagen für Kitaplätze in einem beliebten Einzugsgebiet zu bekommen oder bei der Autoversicherung zu sparen.

Hohe Bußgelder bei verspäteter Ummeldung

Achtung: Bei unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllten Formularen droht Vermietern ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Wer seine Mieter zum Schein anmeldet, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Partner und Familienmitglieder in der Wohnungsgeberbestätigung

Wohnen Familienmitglieder oder der Partner des Wohnungsmieters im gleichen Haushalt, ohne dass diese Personen Partei des Mietvertrags sind, so gilt der Mieter diesen Personen gegenüber als Wohnungsgeber.

Wohnungsgeberbescheinigung und Untermiete

Der Wohnungseigentümer ist nicht dazu verpflichtet, einem Untermieter seines Mieters den Ein- oder Auszug zu bestätigen. Vielmehr ist der Hauptmieter der Wohnung zur Abgabe der Bestätigung an den Untervermieter verpflichtet, da er in diesem Fall als Wohnungsgeber fungiert.

Der Hauptmieter oder die Hauptmieterin der Wohnung ist Wohnungsgeber:in in einem bestehenden Untermietverhältnis.

Auch wenn Sie in ein eigene Haus oder in eine Eigentumswohnung ziehen, benötigen Sie laut Gesetz für die Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung. Beim Umzug ins Eigenheim stellen Sie sich die Bescheinigung einfach selbst aus. Ergänzend legen Sie eine formlose Erklärung bei, dass Sie selbst Eigentümer:in der Immobilie sind.

Laut Bundesmeldegesetz sind Vermietende dazu verpflichtet, den Mieter:innen ihren Einzug zu bestätigen. Wenn Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Ihnen die Bescheinigung nicht ausstellen möchte, melden Sie dies unverzüglich dem Einwohnermeldeamt. Den Vermietenden droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Auf der Wohnungsgeberbestätigung können Vermietende mehrere Personen eintragen. Wenn zum Beispiel eine Familie umzieht, benötigt sie nur eine Vermieterbescheinigung.

Dazu ist die Rechtlage bisher nicht eindeutig. In einem Einzelfall hat das Gericht geurteilt, dass auf Leistungen, zu denen Vermieter:innen gesetzlich verpflichtet sind, keine Gebühr erhoben werden darf (LG Hamburg, Az. 307 S 144/08).

Mustervorlagen & Checklisten

Unterlagen für Ihren Umzug

  • Mieterselbstauskunft
  • Wohnungsübergabeprotokoll
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Umzugscheckliste
  • und viele mehr …

Hier finden Sie alle Formulare für einen reibungslosen Umzug.

Jetzt kostenlos downloaden

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.