Mietwohnung: Abstand und Ablöse

Mietwohnung: Abstand und Ablöse

© nortonrsx / iStock

Bei Mietwohnungen werden nicht selten Abstands- und Ablöseforderungen seitens des Vermieters oder Vormieters verlangt. Vor der Unterschrift sollten sich Mieter die Forderung im Detail ansehen, denn Abstand und Ablöse sind nicht dasselbe. Bei uns erfahren Sie, was sich hinter den Begriffen verbirgt und welche unterschiedlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

Der Begriff Abstand bezeichnet in der Regel einen Geldbetrag, den der Vormieter vom neuen Mieter dafür verlangt, dass er die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt räumt. Er bietet zum Beispiel an, bereits vor Ende des Mietvertrages auszuziehen und dem Nachmieter die Räumlichkeiten früher zu überlassen. Als entsprechende Gegenleistung schlägt er eine Abstandszahlung vor.

Dabei handelt es sich um eine Auszugsprämie, die nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zulässig ist und weder vom Vor- noch vom Vermieter erhoben werden darf. Auf eine derartige Vereinbarung sollten Sie sich folglich besser nicht einlassen. Im Zweifel ist die Absprache aus gesetzlicher Sicht ungültig.

Wichtig: Auch wenn sich der Vormieter den Auszug nicht mit einer Sondervergütung „vergolden“ lassen darf, kann er sich vom Nachmieter durchaus den Umzug bezahlen lassen. Diese Kostenerstattung ist bei einer vorgezogenen Räumung rechtlich legitim. In diesem Fall müssen Sie als Nachmieter aber nur die tatsächlich entstandenen Umzugskosten tragen.

Tipp

Für den Fall, dass Ihr Vormieter vorzeitig auszieht und Sie sich im Gegenzug dazu verpflichten, die Umzugskosten zu übernehmen: Lassen Sie sich vorab die Kostenaufstellung des Umzugsunternehmens zeigen und vereinbaren Sie schriftlich, ausschließlich diesen Rechnungsbetrag zu bezahlen.

Angebote für Ihren Umzug anfordern

Lassen Sie sich schnell und bequem Umzugsangebote für Ihren nächsten Umzug erstellen.

Wertsteigernde Ein- und Umbauten: Forderung an Eigentümer

Die sogenannte Ablöse ist im Gegensatz zu Abstandszahlungen üblich und gesetzlich zulässig. Hat der Vormieter in den letzten Jahren in die Wohnung investiert, steht ihm dafür mitunter eine finanzielle Entschädigung zu – und zwar vom Vermieter.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den Investitionen um Ein- und Umbauten handelt, die den Wert der Wohnung nachweislich gesteigert haben. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn in den Räumlichkeiten Parkett verlegt, ein neues Bad eingerichtet oder die Heizung überholt wurde. 

Wichtig: Ablöseforderungen dieser Art können nicht an Nachmieter gestellt werden. Bei den genannten Beispielen ist der Eigentümer der Wohnung der richtige Ansprechpartner.

Einbauküche und Möbel: Forderungen an Nachmieter rechtens?

Anders liegt der Fall, wenn der Vormieter für bestimmte Möbel oder die neu installierte Einbauküche eine Ablösezahlung möchte. Eine Beteiligung an den Kosten dürfen Mieter für Anschaffungen dieser Art nicht vom Vermieter verlangen, sondern müssen eine entsprechende Absprache mit ihren Nachmietern treffen. Ein solches Arrangement liegt häufig im Interesse beider Seiten – etwa dann, wenn ein Mobiliar noch gut in Schuss ist und perfekt in die Räumlichkeiten passt. Besonders Wasch- und Geschirrspülmaschinen sind häufig Bestandteil solcher Vereinbarungen.

Nicht selten kaufen Nachmieter ihren Vorgängern die Einbauküche ab, um sich Stress und Zeit zu sparen. Gemeinsam wird über den Kaufpreis eine Ablösevereinbarung getroffen, die nicht willkürlich vom Verkäufer festgelegt werden darf. Denn: Stehen Preis und Leistung nicht in einem angemessenen Verhältnis, ist die Ablösevereinbarung – so erklärt es der Deutsche Mieterbund – unzulässig. Das trifft beispielsweise zu, wenn der Kaufpreis für Mobiliar oder Einbauten mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert des Kaufgegenstandes liegt. In diesem Fall können Nachmieter den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.

Beispielrechnung:

Weist die für 10.000 Euro gekaufte Gebrauchtküche so starke Abnutzungserscheinungen auf, dass ihr Zeitwert nicht mehr als 5.000 Euro beträgt, darf der Verkäufer nicht mehr als 7.500 Euro (50 Prozent des Zeitwertes) verlangen. Setzt der Verkäufer also den Neupreis von 10.000 Euro an, darf der Käufer im Nachhinein 2.500 Euro von der gezahlten Ablöse zurückverlangen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Tipp:

Wenn Sie eine hohe Ablöse zahlen sollen, nehmen Sie das entsprechende Mobiliar vor Abschluss des Vertrages gründlich unter die Lupe. Vergessen Sie nicht, bei Einbauküchen Zustand und Funktion der Elektrogeräte zu überprüfen. Außerdem sollten Sie die Ablösesumme schriftlich festhalten, damit im Nachhinein keine widersprüchlichen Aussagen im Raum stehen und Sie keine Beweise haben.

Bonitätsauskunft der SCHUFA

Die SCHUFA-Selbstauskunft zur Weitergabe an den Vermieter und Makler.

  • Schnell online bestellen und sofort als PDF downloaden
  • Einfach zur Besichtigung mitnehmen
  • Traumwohnung bekommen ...
Zum SCHUFA-BonitätsCheck

Eine gültige Ablösevereinbarung zwischen Vor- und Nachmietern kann nur dann getroffen werden, wenn der jeweilige Vermieter damit einverstanden ist, dass Möbel oder andere Einbauten in der Wohnung verbleiben dürfen. Zudem kann der Nachmieter prinzipiell nicht gezwungen werden, etwas vom Vormieter zu übernehmen – die berühmt-berüchtigte Ausnahme existiert jedoch auch hier.

Ist der Vormieter dazu berechtigt oder verpflichtet, einen Nachmieter zu suchen, besitzt er quasi das Vorschlagsrecht gegenüber dem Vermieter. In diesen Fällen hat der Vormieter folglich eine solch starke Position, dass er eine verhältnisgemäße Geldforderung durchsetzen kann.

Wichtig: Bei Medienanschlüssen, die der Vormieter zusätzlich gelegt hat, darf er nicht auf eine finanzielle Entschädigung pochen. Er kann zwar versuchen, eine entsprechende Ablösevereinbarung mit Ihnen zu treffen, allerdings müssen Sie sich nicht darauf einlassen.

Mustervorlagen & Checklisten

Unterlagen für Ihren Umzug

  • Mieterselbstauskunft
  • Wohnungsübergabeprotokoll
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Umzugscheckliste
  • und viele mehr …

Hier finden Sie alle Formulare für einen reibungslosen Umzug.

Jetzt kostenlos downloaden

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.