Ein Vermieter kann eine unbefristete Untermieterlaubnis widerrufen, hat das Landgericht Berlin entschieden. Auch nach 15 Jahren gängiger Praxis können Eigentümer die Erlaubnis aus wichtigem Grund zurückziehen, so das Urteil (LG Berlin, Urteil vom 22.03.2017; 65 S 285/16).
Der Sachverhalt
Die vorherige Eigentümerin einer Wohnung in Berlin hatte den Mietern 1999 eine unbefristete Untermieterlaubnis eingeräumt, weil diese zumindest zeitweise aus der Wohnung auszogen. Nach einem Eigentumsübergang 2006 widerrief die neue Eigentümerin diese Erlaubnis zur Untervermietung – erstmalig im Jahr 2010, nochmals im Jahr 2014. Die bisherigen Mieter sahen sich in ihrem Mietrecht verletzt und ignorierten den Widerruf, woraufhin die neue Eigentümerin den Mietern fristlos kündigte. Dagegen wehrten Letztere sich und der Fall landete vor dem Amtsgericht. Das Gericht gab zunächst den Mietern Recht, woraufhin die neue Eigentümerin Berufung vor dem Landgericht einlegte.
Die Entscheidung
Die zuständigen Richter am Landgericht Berlin gaben der neuen Eigentümerin Recht und stellten klar, dass eine Untermieterlaubnis jederzeit begründet widerrufen werden kann. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis erweitere lediglich den Mietvertrag hinsichtlich des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs.
Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn ein entsprechender Vorbehalt vereinbart ist oder aber ein wichtiger Grund besteht, heißt es im Urteil. Da es sich lediglich um ein Plus zum Mietvertrag handelt, muss dieser Grund nicht so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses als solches unzumutbar wäre.
Nach Ansicht des Gerichts dürfen die Mieter auch bei einer unbefristet erteilten Untermieterlaubnis nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis zeitlich gänzlich unbeschränkt gilt. Vielmehr ergebe die verständige Auslegung nach Treu und Glauben, dass die Gestattung unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Zumutbarkeit stehe.
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter von der Untervermietungsgenehmigung in einem Umfang Gebrauch gemacht, der von der Erlaubnis nicht (mehr) gedeckt war. Die Mieter hatten schon seit mehr als zehn Jahren ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der betroffenen Wohnung, vielmehr wurde diese wechselweise an verschiedene Untermieter vermietet. Die Aussicht, dass die Mieter in absehbarer Zeit in die Wohnung zurückkehren, bestand nicht.
Nach mehr als 15 Jahren sei dem Eigentümer eine solche „Vorratshaltung“ ohne jegliche konkrete Rückkehrpläne der Beklagten in die Wohnung schlicht nicht mehr zumutbar. Demnach überwiege das Interesse des Vermieters am Erhalt der Verfügungsgewalt über sein Eigentum, weswegen der Widerruf wirksam sei.