Erfahren Sie hier, inwieweit Sie beim Hausbau mit dem Gebäudeenergiegesetz in Berührung kommen, wie Sie den Energiebedarf Ihres Gebäudes berechnen lassen können und wann Sie staatliche Zuschüsse und Förderdarlehen erhalten.
Neubauten müssen Niedrigstenergiegebäude sein
Die EU-Richtlinie schreibt vor, dass alle Neubauimmobilien ab 2021 sogenannte Niedrigstenergiegebäude sein sollen. Was konkret darunter zu verstehen ist, bleibt auch im neuen Gebäudeenergiegesetzt relativ schwammig. Demnach ist ein Niedrigstenergiegebäude ein Haus, das „eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll“.
Was versteht man unter dem Primärenergiebedarf eines Hauses?
Wie auch schon bei der Energieeinsparverordnung (EnEV) müssen Bauherren den Primärenergiebedarf ihres geplanten Hauses berechnen lassen. Der sogenannte Wärmeschutznachweis gehört zu den nötigen Unterlagen für einen Bauantrag. Unter dem Primärbedarf versteht man die Energie, die das Gebäude an sich für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser benötigt. Der Strom, den Sie für private Aktivitäten wie Kochen, Fernsehen, Arbeiten, für Waschmaschine, Backofen oder andere Geräte benötigen, fällt nicht darunter.
Ebenso handelt es sich nicht um die Werte, die Sie als Bewohner am Ende tatsächlich verbrauchen – etwa, wenn Sie über- oder unterdurchschnittlich stark heizen, sondern die Werte, die bei der Hausbau-Planung errechnet wurden. Dabei spielt nicht nur der Verbrauch selbst eine Rolle, sondern auch die Gewinnung, der Transport und die Speicherung der nötigen Energie.
Das Gebäudeenergiegesetz sieht Referenzwerte für verschiedene Haustypen vor. So verbraucht ein Einfamilienhaus weniger Energie als zum Beispiel eine Villa oder ein Mehrfamilienhaus. Auch der Energieträger spielt eine Rolle. All dies führt dazu, dass Sie als Laie die Berechnung in der Regel nicht selbst durchführen können, sondern einen Energieberater benötigen.