Mietwohnung: Was ist auf dem Balkon erlaubt?

Mietwohnung: Was ist auf
dem Balkon erlaubt?

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Der Balkon gehört zur Wohnung wie alle anderen Zimmer, folglich darf ihn der Mieter prinzipiell so nutzen, wie er möchte. Ein paar Regeln muss er aber beachten, um Ärger mit dem Vermieter oder Nachbarn zu vermeiden. Grillen auf dem Balkon führt beispielsweise regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Wir fassen die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mietern auf dem Balkon zusammen.

Sicht- und Sonnenschutz auf dem Balkon

Mieter dürfen sich auf ihrem Balkon grundsätzlich vor Sonneneinstrahlung und den Blicken anderer schützen. Es ist folglich erlaubt, einen Sonnenschirm aufzustellen oder eine Markise anzubringen. Allerdings dürfen dabei ohne Einverständnis des Vermieters keine größeren baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Kleinere Handgriffe wie das Bohren von Löchern und das Anbringen von Dübeln oder Haken an der Wand sind jedoch erlaubt – deswegen ist ein Sonnensegel gestattet, eine aufwendige Verglasung hingegen nicht.

Als Faustregel gilt: Der Vermieter kann alles verbieten, was aus dem Balkon einen abgeschlossenen Raum macht. Wer eine Verkleidung als Sichtschutz anbringt, sollte darauf achten, dass diese maximal die Höhe des Geländers hat. Außerdem darf sie die Außenfassade des Hauses nicht „verschandeln“ – was genau das bedeutet, muss im Einzelfall geklärt werden.

Pflanzen und Blumen auf dem Balkon

Mieter dürfen ihren Balkon beliebig mit Pflanzen und Blumen verschönern – solange die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Diese könnten sich etwa bei ausladenden Pflanzen gestört fühlen, die auf ihren Balkon ragen und damit sozusagen die Grenze überschreiten. Lang wachsende Pflanzen (zum Beispiel Knöterich) müssen regelmäßig zurückgeschnitten werden, damit Blüten, Blätter und Vogelkot nicht die darunter wohnenden Nachbarn belästigen.

Der Nachbar beschwert sich auch zu Recht, wenn er beim Blumengießen von oben nass wird. Ein entsprechender Fall landete vor dem Landgericht München. Die Richter entschieden: Balkonblumen zu haben und diese zu gießen ist normal. Die im Erdgeschoß wohnende Nachbarin sah sich aber beeinträchtigt, weil beim Blumengießen mehrmals Wasser auf den Frühstückstisch oder in den Nachmittagskaffee getropft sei.

Das muss sie nicht hinnehmen, befanden die Richter. Die Hobbygärtnerin aus dem ersten Stock muss sich ihrer Meinung nach vor dem Gießen erkundigen, ob durch heruntertropfendes Wasser jemand gestört werden könnte und im Zweifel die Pflanzenpflege auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

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Ist eine Satellitenschüssel auf dem Balkon erlaubt?

Mietern darf eine sogenannte Parabolantenne zum Empfang von mehr Fernsehsender nicht grundsätzlich verboten werden. Gerichte entschieden häufig zugunsten von Mietern und ihrem grundrechtlich geschützten Interesse an ungehindertem Zugang zu Informationen – insbesondere dann, wenn es sich um ausländische Mieter handelt. Im Streitfall spielt es eine entscheidende Rolle, ob der Mieter auch andere Möglichkeiten hat, um an diese Informationen zu gelangen. In solchen Fällen wird häufig dem Vermieter Recht gegeben, der die Satellitenschüssel auf dem Balkon zugunsten des Erscheinungsbildes des Hauses verbieten will.

So entschieden die Richter des Amtsgerichtes Augsburg im Jahr 2011. Sie argumentierten, dass der Mieter die gewünschten Programme auch über das Internet empfangen kann. Anders sieht das aus, wenn die Qualität der Internetübertragung schlecht ist: Das Landgericht Berlin befand im gleichen Jahr, dass eine ägyptische Familie die kleinen und unscharfen Fernsehbilder via Internet nicht hinnehmen muss und ihre Parabolantenne behalten darf. Der Vermieter darf auch verlangen, die Schüssel weniger sichtbar auf dem Dach zu installieren – auch dann, wenn die Anbringung Mehrkosten für den Mieter verursacht.

Darf ich eine Solaranlage auf dem Balkon errichten?

In einem Urteil von Ende März 2021 haben die Richter:innen am Amtsgericht Stuttgart die Klage einer Vermieterin abgewiesen, die von ihrem Mieter den Rückbau seiner Fotovoltaik-Module auf dem Balkon verlangte (Az. 37 C 2283/20). Nach Ansicht der zuständigen Richter:innen besteht für Mieterinnen und Mieter grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon – zumindest dann, wenn die entsprechenden Module baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch installiert sind.

Solaranlagen würden einen Beitrag zum Staatsziel Umweltschutz leisten, der im Grundgesetz verankert sei. So argumentieren die Richter:innen in ihrer Urteilsbegründung. Das Urteil kann eine Signalwirkung entfalten: Allein in Nordrhein-Westfalen gibt es der Verbraucherzentrale des Landes zufolge ein Potenzial von mehr als einer Million Balkonmodule, die 290 Gigawattstunden Strom pro Jahr erzeugen könnten.

Sind Lichterketten auf dem Balkon erlaubt?

Lichterketten auf dem Balkon sind grundsätzlich erlaubt. In der Weihnachtszeit sind LIchterketten sogar dann erlaubt, wenn sie laut Mietvertrag eigentlich verboten sind. Denn laut einem Urteil des Landgerichtes Berlin handelt es sich um eine weitverbreitete Sitte, in der Vorweihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Nur wenn beim Anbringen die bauliche Substanz beeinträchtigt wird, muss man den Vermieter um Erlaubnis fragen.

Nachbarn, die die Dekoration nicht besinnlich stimmt, wehren sich vor Gericht jedoch mitunter erfolgreich. 2009 entschied das Landgericht Berlin, dass die Beleuchtung ab 22 Uhr auszuschalten sei, wenn Nachbarn sonst die ganze Nacht angestrahlt oder durch flackerndes Licht gestört werden.

Darf ich ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen?

Wer ohne Zustimmung des Vermieters ein Katzennetz oder -gitter zum Schutz des Haustieres anbringt, kann Pech haben: Der Vermieter kann verlangen, dass es entfernt wird. Womöglich gibt es aber auch einen rechtlichen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters. Das haben Gerichte insbesondere dann entschieden, wenn das Netz keine baulichen Veränderungen erforderte, das Haus also nicht beschädigt wurde und das Netz rückstandsfrei demontiert werden konnte.

Zweites Kriterium: Das Erscheinungsbild des Hauses wird nicht verändert. Ist das Netz kaum zu sehen, darf es bleiben. Diese Voraussetzung ist laut einer Entscheidung des Amtsgerichtes Schorndorf von 2011 auch  dann erfüllt, wenn das Katzennetz oder -gitter im Prinzip gut sichtbar ist, aber auf einem Balkon angebracht ist, der an der Rückseite des Hauses und somit nicht an der Straßenseite liegt. Die Fassade würde so nicht beeinträchtigt.

Fahnen und Flaggen auf dem Balkon

Es ist erlaubt, Fahnen und Flaggen auf seinem Balkon aufzuhängen. Besonders zu Zeiten von Fußball-Weltmeister- und Europameisterschaften sind Nationalflaggen auf dem Balkon ein bekanntes Bild. Mieter müssen dabei allerdings beachten, dass Nachbarn nicht gestört werden, weil die Flaggen die Sicht einschränken oder ihren Balkon verdunkeln. Zudem müssen Mieter dafür sorgen, dass die Fassade beim Aufhängen nicht beschädigt wird. Fahnen müssen außerdem so sicher angebracht sein, dass sie nicht herunterfallen und Passanten verletzen können.

Darf ich meine Wäsche auf dem Balkon trocknen?

Manche Vermieter möchten das Trocknen von Wäsche in der Wohnung und auf dem Balkon per Mietvertrag untersagen – das ist allerdings nicht zulässig. Mieter dürfen die sogenannte kleine Wäsche zu Hause zum Trocknen aufhängen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, innerhalb der Wohnung für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Auf dem Balkon entfällt diese Sorgfaltspflicht naturgemäß, Mieter dürfen hier eine Wäscheleine spannen oder eine Spindel aufstellen. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt allerdings, für die große Wäsche – also bei einer Vielzahl von Wäschestücken und großen Teilen wie Laken – vorgesehene Gemeinschaftsräume wie Speicher oder Keller zu nutzen, wenn sie vorhanden sind.

Darf ich auf dem Balkon grillen?

Sommerzeit ist auch Grillzeit und das führt unter Nachbarn häufig zu Streit: Eine Partei grillt auf dem Balkon und die andere Partei fühlt sich durch Qualm und Geruch belästigt. Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt – wenn im Mietvertrag nichts anderes steht. Verbietet der Vermieter das Grillen auf dem Balkon, ist dieses Verbot zulässig. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung und sogar eine Kündigung des Mietvertrages.

Wurde im Mietvertrag keine Vereinbarungen zum Grillen auf dem Balkon getroffen, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Gerüche und Rauch dürfen nicht in unzumutbarem Maße in die Wohnungen der Nachbarn dringen. Diese sollen aber auch großzügig hinnehmen, dass gelegentlich gegrillt wird. Es gibt dazu etliche Gerichtsurteile. Die Richter halten Grillen für eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen und befinden jeweils eine bestimmte Anzahl von Grillveranstaltungen für angemessen. Wie oft genau gegrillt werden darf, darüber sind sich die Gerichte allerdings uneinig.

Die Entscheidungen lauten von „einmal im Monat zwischen April und September“ über „fünfmal im Jahr“ bis zu „sechs Stunden jährlich“, was etwa drei Grillfesten entsprechen soll. Einige Gerichte finden, man solle seine Nachbarn 48 Stunden vor dem Grillabend darüber informieren. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, verwendet einen Elektrogrill – dabei entsteht viel weniger potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarn durch Qualm und Grillgeruch.

Darf ich auf dem Balkon feiern?

Jeder Mieter darf Freunde und Familie zu sich nach Hause einladen – auch auf seinen Balkon. Drinnen wie draußen gilt allerdings: Der Geräuschpegel muss ab 22 Uhr Zimmerlautstärke betragen. Auf dem Balkon ist dies häufig schwierig einzuhalten, da auch ruhig geführte Gespräche etwa durch Halleffekte in die umliegenden Wohnungen eindringen können und gerade nachts unverhältnismäßig laut klingen. Deswegen sollte auch im Sommer die Nachtruhe eingehalten werden und die Party ab 22 Uhr nach drinnen verlegt werden.

Darf ich auf dem Balkon rauchen?

Lange galt es als Grundrecht, in der eigenen Wohnung und auch auf dem dazugehörigen Balkon im Sinne der freien Wahl der Lebensführung rauchen zu dürfen. Anfang 2015 schränkte der Bundesgerichtshof dieses Recht allerdings ein: Rauchen darf nur noch, wer die Nachbarn dadurch nicht erheblich beeinträchtigt. Fühlen sich Nachbarn durch den Geruch und Tabakqualm zu sehr gestört, können Raucher verpflichtet werden, nur noch zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Entscheidend dabei ist der Umfang, also die Zahl der gerauchten Zigaretten am Tag. Denn nicht jede gefühlte Störung kommt laut dem Gerichtsurteil vom Januar 2015 einer erheblichen Beeinträchtigung gleich.

Im Streitfall müssen Richter entscheiden, wie massiv die Belästigung ist, und beliebte Zeiten zum Aufhalten auf dem Balkon gerecht verteilen. Das kann bedeuten, dass Raucher in den Sommermonaten nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon ihrem Laster nachgehen dürfen. Der Deutsche Mieterbund nahm das Urteil zum Anlass, zu einem fairen Umgang miteinander aufzurufen. Sie sollten aufeinander eingehen und auch nach dem Gerichtsurteil nicht „mit der Stoppuhr die Einhaltung der Raucher- und Nichtraucherzeiten kontrollieren“.

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