Eine große Familie sitzt im Garten und feiert eine Gartenparty.

Gartenparty: Was ist erlaubt?

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Gemeinsam grillen, lachen und eine schöne Zeit haben – eine Feier mit Freunden im Garten gehört zu den schönen Seiten des Sommers. Damit man am Tag danach noch gut mit den Nachbarn auskommt, sollten die Gastgeber jedoch einige Regeln beachten. Wie Sie gut feiern können, ohne Ihre Nachbarn zu verärgern, erfahren Sie hier.

Ist das Grillen im Garten erlaubt?

Für viele Menschen gehört das Grillen zu einer gelungenen Feier im Sommer dazu. Doch nicht immer ist es erlaubt: Mieter:innen sollten einen Blick in ihren Mietvertrag oder die Hausordnung werfen, bevor sie den Grill anfeuern. Denn Vermieter:innen dürfen das Grillen auf bestimmte Grillarten oder Wochentage beschränken. Unter Umständen dürfen Vermietende das Grillen sogar grundsätzlich untersagen, schreibt der Berliner Fachanwalt Alexander Bredereck auf der Rechtsberatungsplattform anwalt.de: Wer gegen das Verbot wiederholt verstößt, muss damit rechnen, dass die Vermieterin oder der Vermieter den Mietvertrag nach einer Abmahnung zu Recht fristlos kündigt (vgl. Amtsgericht Essen, Aktenzeichen 10 S 438/01).

Wird ein Garten mitvermietet, dürfen Mieter:innen dort grundsätzlich mit Holzkohle grillen, wenn das Grillverbot in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht ausdrücklich auch für den Garten eingeschlossen wurde. Denn ein Grillverbot für den Balkon oder die Terrasse gilt nicht automatisch für den mitvermieteten Garten, hat das Amtsgericht Wedding entschieden (Az.: 10 C 476/89).

Gibt es einheitliche Grillregeln?

Auch wenn das Grillen laut Mietvertrag oder Hausordnung erlaubt ist, führt das Brutzeln von Fleisch, Fisch und Gemüse immer wieder zu Streitigkeiten mit den Nachbarn oder Mitbewohnern. Eine einheitliche Regelung, wie lange oder wie oft man grillen darf, existiert in Deutschland nicht. Selbst innerhalb eines Bundeslandes fallen die Regelungen lokal sehr unterschiedlich aus: Gerichte beurteilen die jeweilige Situation als Einzelfall und kommen dadurch bei ähnlicher Ausgangslage zu sehr voneinander abweichenden Ergebnissen.

So entschied beispielsweise das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 545/96) in einem viel zitierten Urteil, dass Grillen auf dem Balkon im Sommer einmal im Monat erlaubt ist – allerdings nur mit einer Vorankündigung von 48 Stunden. Das Amtsgericht Westerstede beurteilte diese Regelung als zu einschränkend und findet ein je zweimaliges Grillen in den Monaten Mai bis September in Ordnung, also bis zu zehn Mal im Kalenderjahr (Az.: 22 C 614/09 (II)). Das Bayerische Oberlandesgericht (Az.: 2 Z BR 6/99) hält es für angemessen, wenn „in einer Eigentumsanlage fünfmal im Jahr auf Holzkohlefeuer Fleisch gegart wird.“

Großzügiger endete ein Verfahren vor dem Landgericht Aachen: Dort einigten sich die Parteien darauf, dass in den Sommermonaten zweimal monatlich von 17 bis 22.30 Uhr gegrillt werden darf. Allerdings, so die Auflage, muss der Holzkohlegrill im hintersten Teil des Gemeinschaftsgartens stehen (Az.: 6 S 2/02).

Rücksicht nehmen beim Grillen

Wer selbst einen Garten besitzt, muss sich um pauschale Grillverbote zunächst einmal keine Sorgen machen. Denn auf dem eigenen Grundstück darf man laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) tun und lassen, was man möchte. Doch es gibt Einschränkungen: Sie dürfen gegen keine Gesetze verstoßen und die Rechte anderer Menschen nicht beeinträchtigen. Eine entsprechende Rücksichtnahme sollten Sie daher auch im eigenen Garten walten lassen.

Eine Gartenparty müssen die Nachbarn tolerieren, sofern die Häufigkeit nicht überhandnimmt. Ebenso verhält es sich mit dem Grillen, das die deutsche Rechtsprechung als allgemein sozialüblich einstuft. „Ein generelles Grillverbot ist genauso unzulässig wie eine generelle Grillerlaubnis. Der Nachbar muss grundsätzlich gelegentliches Grillen in der Sommerzeit dulden“, steht beispielsweise im Urteil des Landgerichtes München (Az.: I 15 S 22735/03). Kommt es dabei jedoch zu wesentlichen Beeinträchtigungen, können sich die Nachbarn beschweren und bei Nichtbeachtung rechtliche Schritte einleiten.

Rauch und Gerüche können stören

Eine „erhebliche“ oder „wesentliche“ Beeinträchtigung beim Grillen kann vorliegen, wenn etwa die Holzkohle auf dem Grill stark raucht und der Qualm in die Wohn- und Schlafzimmer der unbeteiligten Nachbarn zieht (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 5 Ss 149/95). Gleiches gilt auch für intensive Grillgerüche, denn in diesen Fällen greift das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Es soll die Allgemeinheit und explizit die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinflüssen bewahren, die „erhebliche Nachteile“ mit sich bringen. Zu solchen Einflüssen zählen beispielsweise Rauch und Ruß.

Treten diese Beeinträchtigungen oder Belästigungen bei einer Gartenparty in besonderem Maße auf, besteht für Nachbarn unter Umständen ein Unterlassungsanspruch. Ob ein qualmender Grill oder stark riechendes Grillgut tatsächlich eine „erhebliche Auswirkung“ hat, bewerten Gastgeber:innen und Nachbarn häufig unterschiedlich. Rechtliche Auseinandersetzungen drohen, wenn die Parteien die Angelegenheit nicht im Gespräch klären und sich einigen können – tatsächlich landen Streitigkeiten „um die Wurst“ oft vor Gericht.

Grillparty: Nachtruhe einhalten

Doch nicht nur Rauch und Gerüche sind Immissionen, auch Lärm gehört laut Bundesimmissionsschutzgesetz dazu. Lautes Gelächter und Unterhaltungen oder aufgedrehte Musik können andere Menschen belästigen. Wer bei seiner Gartenparty auf einen Besuch der Polizei verzichten möchte, hält sich deshalb besser an die vorgeschriebenen Ruhezeiten.

Die Dauer der Ruhezeiten ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Vielmehr existiert eine Vielzahl von Vorgaben, die sich je nach Bundesland und Kommune unterscheidet. Überwiegend gelten aber folgende Zeiten: Die Mittagsruhe dauert von 12 Uhr bis 15 Uhr, die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist ganztägig Ruhe zu halten.

In diesen Zeitfenstern ist Lärm, der über die berühmte Zimmerlautstärke hinausgeht, zu unterlassen. Bis 22 Uhr müssen Nachbarn laut einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt in der Regel den Partylärm hinnehmen, sofern das Gartenfest im „üblichen Rahmen“ stattfindet (Az.: 2/21 O 424/89). Nach 22 Uhr müssen die Gastgeber:innen dafür sorgen, dass die Nachtruhe eingehalten wird. Am besten verlegt man die Feier ab dieser Uhrzeit in die Innenräume.

Grillparty frühzeitig ankündigen

Auch bei der Gartenparty gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Die meisten Nachbarn zeigen sich Partylärm und Grilldunst gegenüber nachsichtiger, wenn man sie vor der Feier informiert und um Verständnis bittet. Kommt man sonst gut mit ihnen aus und feiert nicht jedes Wochenende ausgiebig, ist die Chance groß, dass sie mögliche Beeinträchtigungen tolerieren.

Eine Lösung könnte auch darin liegen, die Nachbarn mit ins Boot zu holen, indem man sie einlädt oder ihnen ein wenig Grillgut über den Zaun reicht. Sich in den anderen hineinzuversetzen zeugt von Empathie und kann Partylöwen und -löwinnen im besten Fall vor Ärger und einer Anzeige bewahren.

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