Grundstücke
Im Allgemeinen bezeichnet ein Grundstück einen räumlichen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der durch eine amtliche Vermessung bestimmt worden ist. Es ist sozusagen der Grund und Boden, der zu einem Anwesen beziehungsweise zu einer Liegenschaft gehört. Baugrundstücke sind Grundstücke, die laut Vorschrift bereits mit Gebäuden bebaut sind, oder in Zukunft mit Gebäuden bebaut werden können.
Zusammensetzung von Grundstücken
Ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, auch Buchgrundstück genannt, und ein Grundstück im bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Sinne, kann aus mehreren Flurstücken bestehen, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ein Flurstück, ein Grundstück im so genannten vermessungstechnischen Sinne, bildet die kleinste Einheit in einem Liegenschaftskataster. Ein Grundstück kann sowohl aus einem Hauptgrundstück – zum Beispiel einem
Haus – und einem Nebengrundstück – zum Beispiel einer Garage – bestehen.
Grundstücke - rechtliche Hintergründe
Der Begriff Grundstück wird meist nur in der Umgangssprache verwendet und findet daher so im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine Anwendung, sondern ist in der vom Grundbuchamt angelegten Grundbuchordnung als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche verankert. Ein Grundstück bildet einen Bestandteil im deutschen Sachenrecht. Dabei wird der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche auf einem separaten Blatt im Grundbuch, einem amtlich öffentlichen Verzeichnis von Gundstücken, in dem Eigentumsverhältnisse, rechtliche Belange und Lasten festgehalten sind, eingetragen. Das Grundstück kann aber auch unter einer fortlaufenden, eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Blatt im Grundbuch festgehalten werden. Dabei können auch mehrere Grundstücke, sollte dies der Fall sein, zu einem gesamten Grundstück zusammengefasst werden. Dazu muss eine Erklärung durch den Eigentümer abgegeben werden. Theoretisch können aus einem Grundstück auch mehrere gemacht werden. Dann aber stellt sich die Frage, ob dies auch
baurechtlich möglich ist. Es dürfen zumindest keine unzulässigen Zustände entstehen. Das Grundbuch sieht als Voraussetzung für ein Grundstück, wenn Gebäude und andere bauliche Anlagen mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Somit bildet das Grundstück eine Einheit in sowohl sachlicher als auch rechtlicher Hinsicht und unterliegt somit nur einem und nicht mehreren Eigentümern.