Was ist bei der Wohnungssuche zu beachten?
Bei Hartz-IV-Leistungsempfängern übernimmt das Jobcenter Miet- und Nebenkosten für eine neue Wohnung nur in der Höhe der letzten Wohnung. Unterzeichnen Sie einen Mietvertrag mit einer höheren Miete oder mit höheren Heizkosten, kann es passieren, dass Sie die zusätzlichen Kosten selbst tragen müssen. Lassen Sie daher den Mietvertrag unbedingt vom Jobcenter überprüfen und genehmigen. In zwei Fällen gibt es Ausnahmen von dieser Grenze: Ändert sich die Personenzahl in der Wohnung oder hat der neue Wohnort einen anderen Mietspiegel, ändert sich auch die als angemessen erachtete Höhe der Mietkosten.
Finanztipps für den Umzug bei Hartz IV
Angebote von Umzugsunternehmen vergleichen
Vor einem Umzug sollten Sie unbedingt die Preise und den Service von Umzugsunternehmen vergleichen, da es auf dem Markt große Unterschiede gibt. Umzugsauktionen können Ihnen Ersparnisse bis zu 40 Prozent bescheren. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier: Umziehen mit professionellen Unternehmen.
Pauschale oder Einzelabrechnung?
Ämter arbeiten gerne mit Pauschalen. Auch für Sie bedeutet eine Pauschale einen deutlich geringeren Arbeitsaufwand. Es kann sich aber durchaus lohnen, eine Einzelabrechnung zu beantragen. Holen Sie Kostenvoranschläge ein (z. B. Kosten für einen Mietwagen) und rechnen Sie nach, ob die vom Amt angebotene Pauschale diese Kosten abdeckt. Denken Sie daran, dass Sie etwa bei einer Einzelabrechnung auch eine Helferpauschale von 50 Euro für die Verpflegung beantragen können.
Zusatzleistungen per Antrag auf Erstausstattung
Wenn Ihre bisherige Wohnung über in der Miete enthaltene Zusatzleistungen wie eine Einbauküche, einen Wäschekeller oder einen Einbauschrank verfügt, haben Sie auch in der neuen Wohnung einen Anspruch auf diese Leistungen. Hierfür können Sie einen Antrag auf Erstausstattung stellen. Jugendliche bis zu einem Alter von 25 Jahren können sogar die Kompletteinrichtung ihrer ersten Wohnung beantragen, solange es für den Auszug einen wichtigen Grund gab (siehe oben) und der Umzug sowie die neue Wohnung genehmigt wurden (§ 24 SGB II). Zu dieser Komplettausstattung gehören dann beispielsweise auch Möbel, Geschirr, Handtücher und Bettwäsche.