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Der anhaltende Wunsch der Deutschen nach einer attraktiven Geldanlage führt zu steigenden Preisen auf dem Immobilienmarkt. Besonders Eigentumswohnungen in attraktiver Lage sind gefragt. Eine Eigentumswohnung aus einer Zwangsversteigerung zu kaufen, kann eine günstige Gelegenheit sein, dennoch kostengünstig an Wohneigentum zu kommen. Vor dem Gang zur Versteigerung sollten sich angehende Käufer jedoch mit dem Objekt vertraut machen.
Eine Eigentumswohnung, die zur Versteigerung angeboten wird, kann bis zu 70 Prozent unter ihrem eigentlichen Wert liegen. Zudem fällt keine Maklercourtage an. Der Zuschlag kann somit ein echtes Schnäppchen sein, er kann jedoch auch Risiken bergen. Es kommt beispielsweise immer wieder vor, dass Objekte nicht persönlich besichtigt werden können, weil der Schuldner oder der aktuelle Mieter den Zutritt verweigert.
Wer sich wirklich für die Immobilie interessiert, sollte sein Glück vor Ort suchen – mit Überredungskünsten lässt sich vielleicht doch ein Blick auf das Innenleben der Wohnung werfen. Ansonsten muss sich der Ersteigerer auf das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen verlassen, das beim Gericht eingesehen werden kann. Eine Gewährleistung ist nach dem Zwangsversteigerungsgesetz jedoch ausgeschlossen(§ 56 Abs 3 ZVG). Es können folglich keinerlei Ansprüche bezüglich später festgestellter Baumängel oder sonstiger Mängel geltend gemacht werden.
Unabdingbar ist ein Blick ins Grundbuch, der Aufschluss darüber gibt, ob der Kauf mit etwaigen Lasten und Pflichten verbunden ist, welche nach dem Zuschlag auf den Ersteigerer übergehen. Dauerwohnrechte vonsseiten Dritter können den Wert der Wohnung erheblich mindern. Außerdem gilt es zu klären, ob möglicherweise Wohnungsbindungen übernommen werden müssen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Wohnung mit öffentlichen Mittel gebaut wurde, sodass auch nach dem Erwerb nur vorgegebene Mieten verlangt werden können.
Wird die Eigentumswohnung von einem Mieter bewohnt, der nicht übernommen werden soll, kann ihm per Sonderkündigungsrecht (§ 57 a ZVG) gekündigt werden. Denn der Ersteigerer übernimmt zwar alle zuvor vereinbarten Mietverhältnisse, er kann dem Mieter jedoch per Dreimonatsfrist kündigen, wenn er Eigenbedarf anmeldet. Bei Teilversteigerungen behalten hingegen auch langfristige Kündigungsfristen ihre Gültigkeit. Manchmal gestaltet sich die Räumung schwierig. Steht eine Zwangsräumung an, muss der Eigentümer dem Gerichtsvollzieher gegenüber in Vorkasse treten, erhält aber ein Pfandrecht am Mobiliar.
Wenn die ersteigerte Wohnung saniert werden soll, muss dies von der Mehrheit der Eigentümergesellschaft beschlossen werden, sofern es an die Bausubstanz geht. Der Wohnungseigentümer kann über Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum nicht eigenständig bestimmen wie beispielsweise ein Hauseigentümer.
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