Wasserrohrbruch in einem Keller

Wasserschaden in
Mietwohnung richtig melden

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Wasserschäden gehören zu den häufigsten Versicherungsfällen in Deutschland. 2019 mussten Versicherer mehr als 3 Milliarden Euro für Rohrbrüche und ähnliche Fälle zahlen. Erfahren Sie hier, wie Sie als Mieter:in und Vermieter:in bei einem Wasserschaden richtig vorgehen und welche Kosten die Versicherung übernimmt.

  • Je nach Ursache und Schaden kommen die Hausrat-, Haftpflicht- oder die Gebäudeversicherung in Frage.
  • Grundsätzlich gilt: Jede Versicherungspolice hat andere Konditionen, nicht jeder Schadensfall ist auch gedeckt. Prüfen Sie daher die Police und lassen Sie sich beraten.
  • Insbesondere Hausbesitzer sollten auf einen umfassenden Versicherungsschutz Wert legen. Wer allerdings in Überschwemmungsgebieten wohnt, hat es schwer, einen Schutz gegen das entsprechende Risiko zu finden.

Ein Wasserschaden ist für Mieter und Vermieter ein Albtraum. Die Ursachen sind unterschiedlich: Vom Rückstau in der Toilette über Überschwemmungen durch Unwetter, einen Rohrbruch oder eine auslaufende Waschmaschine – all dies kann eine Wohnung unter Wasser setzen. So gehen Sie im Ernstfall richtig vor:

1. Sofortmaßnahmen ergreifen

Wenn ein Wasserschaden auftritt, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und schnell zu handeln. Als erstes sollten Sie die Wasserzufuhr stoppen, also die Absperrhähne bzw. den Hauptwasserhahn zudrehen. Kommt das Wasser von oben, informieren Sie die Nachbarn bzw. den Hausmeister oder Verwalter. Diese dürfen die entsprechende Wohnung im Notfall betreten. Ebenso wichtig: den Strom abstellen. Am schnellsten geht das, indem man die Sicherung herausnimmt. Da Wasser Strom leitet, kann diese Maßnahme Leben retten.

2. Wasser beseitigen

Im zweiten Schritt muss das Wasser beseitigt werden: Eimer, trockene Tücher oder Nasssauger helfen dabei. Handelt es sich um sehr viel Wasser, etwa um einen vollgelaufenen Keller, informieren Sie die Feuerwehr. Mit speziellen Pumpen lässt sich das Wasser effektiv absaugen.

„Den Boden muss man sofort trocknen, damit nicht noch mehr Wasser nach unten laufen und einen größeren Schaden anrichten kann“, erklärt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. „Als Geschädigter sollte man alles tun, um den Schaden gering zu halten.“ Natürlich müssen die Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten der entsprechenden Person sein. Eine gebrechliche Seniorin kann nicht eimerweise Wasser schöpfen – aber entsprechende Hilfe von Notdiensten einholen.

Wenn irgend möglich, sollte gefährdeter Hausrat aus dem Gefahrenraum gebracht werden. Styroporplatten und Kunststoff eignen sich als Unterlagen für schwere Stücke. Sorgen Sie zudem für offene Fenster und Durchzug, um die Luftfeuchtigkeit hinauszuleiten.

3. Schaden dokumentieren

Der entstandene Schaden muss – quasi als Beweisaufnahme – für Versicherungen und zur eigenen Sicherheit dokumentiert werden. Machen Sie dazu von der Schadensstelle und von sämtlichen beschädigten Gegenständen Fotos von allen Seiten. Es wäre ein Fehler, unbrauchbar gewordene oder durchfeuchtete Dinge einfach wegzuschmeißen, erklärt Jarosch. „Es ist notwendig, mit der Versicherung darüber zu sprechen, welche Gegenstände für eine Begutachtung aufgehoben werden müssen.“

Allerdings sollten feuchte Möbel wegen der Schimmelgefahr nicht in der Wohnung bleiben. Wichtig ist nachzuweisen, dass die entsprechenden Gegenstände durchweicht sind. „Bei Wasserschäden gelingt dies aber recht leicht“, sagt Jarosch.

4. Vermieter informieren

Wenn die Wohnung unter Wasser steht oder stand, muss der Mieter den Vermieter möglichst schnell informieren. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund erklärt: „Es gibt keine festen Regelungen zu den Fristen, allerdings gilt die Faustregel: Je größer der Schaden, umso kürzer ist die Frist.“ Der Vermieter sollte bei einem Wasserschaden immer informiert werden, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Grund: Treten Folgeschäden auf – etwa Schimmel – kann der Mieter haftbar gemacht werden, selbst dann, wenn er den Wasseraustritt nicht zu verantworten hat.

Wie Sie als Vermieter bei einem Wasserschaden vorgehen

Auch Vermieter sollten möglichst schnell handeln. Zum einen drohen weitere Gebäudeschäden, da durchnässte Wände durch Schimmelbildung die Gesundheit der Bewohner schädigen könnten. Diese wären dann, sofern sie den Schaden nicht selbst zu verantworten haben, zu Mietminderungen berechtigt und könnten von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. „Ist die Wohnung etwa nach einem Rohrbruch nicht bewohnbar, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters bzw. seiner Versicherung ins Hotel ziehen, bis die Wohnung wieder in ordnungsgemäßem Zustand ist“, erklärt Ropertz.

Jarosch warnt allerdings davor, selbst Trocknungsfirmen oder Handwerker zur Schadenbeseitigung zu engagieren: „Zuerst sollte man mit der Versicherung sprechen und klären, welche Schäden beseitigt werden müssen. Versicherer arbeiten oft mit Handwerksbetrieben zusammen und können so schnell die notwendigen Reparaturen vermitteln.“

So informieren Sie die Versicherung

Vermieter sollten dann die Versicherung informieren. „Das geht schriftlich, in vielen Fällen auch telefonisch oder per App“, sagt Jarosch. Wer auf Nummer Sicher gehen will, nutzt allerdings die schriftliche Variante oder lässt sich die Schadenmeldung von seiner Versicherung bestätigen. Die Versicherung sollte unverzüglich – also innerhalb von 24 Stunden oder zumindest weniger Tage – informiert werden, so Jarosch weiter.

Wer für die finanziellen Folgen eines Wasserschadens aufkommen muss, hängt davon ab, wie er entstanden ist. Auch die Besitzverhältnisse und was beschädigt wurde, spielt eine Rolle.

Wann müssen Mieter für einen Wasserschaden aufkommen?

Als Mieter bleiben Sie dann auf einem Wasserschaden sitzen, wenn Sie ihn durch Ihr eigenes Verschulden oder Nachlässigkeit verursacht haben. Typische Fälle sind eine übergelaufene Badewanne oder dass Sie Ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben und die Waschmaschine in Ihrer Abwesenheit ausgelaufen ist. In diesen Fall müssen Sie für die Schäden am Gebäude und in den betroffenen Nachbarwohnungen aufkommen.

Wichtig: Ziehen Sie als Mieter unbedingt Ihre Haftpflichtversicherung hinzu. Diese ersetzt allerdings nur Fremdschäden. Die eigenen Möbel sind im besten Fall von der Hausratversicherung gedeckt.

Wer zahlt bei Rohrbruch?

Wenn ein Rohr platzt und Wohnungen unter Wasser setzt, gibt es oft keinen eindeutigen Verursacher. Ein Rohrbruch kann sowohl durch äußere Umstände als auch durch Nachlässigkeit des Vermieters entstehen. Der Eigentümer des Gebäudes ist aber verpflichtet, für die Instandsetzung des Schadens und die Bewohnbarkeit des Hauses zu sorgen. Schadensersatz erhält er von der Gebäudeversicherung. Wird sein eigener Hausrat in Mitleidenschaft gezogen, zahlt die Hausratversicherung.

In einer Eigentümergemeinschaft ist der Eigentümer verantwortlich, von dessen Wohnung die Schadensursache ausgegangen ist. Er bzw. sie muss auch den Schaden an den Nachbarwohnungen ausgleichen. Das gilt unabhängig von der Schuldfrage. In besonderen Fällen kann auch der Mieter der Wohnung für den Schadenausgleich herangezogen werden.

Für Beeinträchtigungen am Hausrat eines Mieters ist der Vermieter allerdings nicht zuständig. Der Mieter meldet den Fall seiner Hausratversicherung. Diese prüft, wen sie für den Schaden in Regress nehmen kann. Hat der Mieter keine Versicherung und ist davon überzeugt, dass der Vermieter den Schaden hätte vermeiden können oder ein anderer Mieter ihn zu verantworten hat, kann er versuchen, Schadensersatz zu bekommen. In der Regel wird die Haftpflichtversicherung der betroffenen Person einspringen, sofern die Schuld tatsächlich feststellbar ist.

Elementarversicherung für wetterbedingte Wasserschäden

Die Gebäudeversicherung deckt in den meisten Fällen nur den Austritt von Leitungswasser ab. Aufsteigendes Grundwasser, ein undichtes Dach und Schäden durch eindringenden Regen sind in der Regel nicht versichert. Hierfür ist eine Elementarschadenversicherung notwendig.

Grundsätzlich trägt zwar diejenige Person die Beweislast, die ihre Ansprüche geltend machen möchte. Im Mietrecht ist es jedoch genau umgekehrt: Hier muss der Mieter nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Das gilt, so lange keine dritten Personen wie vom Vermieter beauftragte Handwerker den Schaden verursacht haben könnten. In diesem Fall liegt die Beweislast wieder beim Vermieter.

Viele Fälle – etwa eine übergelaufene Wanne – scheinen eindeutig zu sein, doch rund um die Schuldfrage ergeben sich immer wieder Streitigkeiten. In solch einem Fall ist es sinnvoll, dass ein Mieter sich nicht auf den Sachverständigen des Vermieters verlässt, sondern einen eigenen Experten beauftragt. Im Zweifelsfall springen auch hier die Versicherungen ein. Mietervereine geben ebenfalls Rat. 

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