Viele träumen von einem eigenen Haus. Wer seinen Traum Wirklichkeit werden lassen möchte, sollte sich überlegen, ob auch ein Haus aus einer Zwangsversteigerung infrage kommt. Oftmals wechseln zur Versteigerung stehende Immobilien den Eigentümer weit unter ihrem Wert. Da der Kauf jedoch auch gewisse Risiken birgt, ist es ratsam, sich vorab genau über das betreffende Objekt zu informieren. Immonet hat die passenden Tipps zusammengestellt.
Wer ein Haus ersteigert, übernimmt auch alle damit verbundenen Pflichten und Belastungen. Dazu gehören Wegerechte Dritter, Vorkaufs- oder Dauerwohnrechte. Zudem sollte sich der angehende Käufer gründlich über den Zustand des Hauses informieren. Ob die Bausubstanz intakt ist und in welchem Umfang etwaige Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, sollte ein Baufachmann beurteilen. Vorsicht: Der Anspruch auf Gewährleistung bei Mängeln oder fehlerhaften Angaben ist nach dem Zwangsversteigerungsgesetz grundsätzlich ausgeschlossen (§ 56 Abs 3 ZVG).
Auf ein Haus zu bieten, das vom Interessenten nicht besichtigt werden kann, bedeutet ein großes Risiko. Mitunter wird der Zutritt zum Haus sogar dem Sachverständigen verwehrt, der das Gutachten erstellt hat. Es kann durchaus lohnenswert sein, sich persönlich beim derzeitigen Mieter um einen Besichtigungstermin zu bemühen, falls die Immobilie bewohnt ist. In jedem Fall sollte nach voriger Terminabsprache das Verkehrswertgutachten beim Amtsgericht eingesehen werden. Häufig kann man es auch bei der Gläubigerbank anfordern. Das Gutachten enthält eine detaillierte Beschreibung der Immobilie.
Der Grundbuchauszug, der Schulden und weitere Lasten dokumentiert, lässt sich beim Grundbuchamt kostenlos einsehen. Wenn im Grundbuch etwa eingetragene Wohnrechte bestehen, ist Vorsicht geboten. Nur wenn das Wohnrecht nach den Bedingungen der Versteigerung erloschen ist, kann der neue Eigentümer eine Räumung verlangen. Andernfalls bleibt das Wohnrecht auch nach der Versteigerung bestehen. Sämtliche Belastungen, die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen sind, wie Wohnrechte oder Wegerechte von Nachbarn, können vom Käufer nicht aufgehoben werden. Belastungen aus Abteilung III des Grundbuchs, beispielsweise Hypotheken, können hingegen abgelöst werden.
Manchmal kommen nachträglich unerwartete Kosten auf den Käufer zu, die etwa durch Altlasten auf dem Grundstück entstehen. Ob für ersteigerte Immobilien eventuell noch Erschließungskosten gezahlt werden müssen oder ob ein Grundstück bestimmten Nutzungs- bzw. Bebauungsbeschränkungen unterliegt, lässt sich beim Bauplanungsamt oder bei der örtlichen Gemeinde in Erfahrung bringen. Meist befindet sich aber in den Gerichtsakten eine Abschrift dazu. Vorsicht: Wenn die Schätzung des Grundstücks schon einige Zeit zurückliegt, können sich die Bebauungspläne inzwischen geändert haben.
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