Diese Frage sollten Sie unbedingt klären, bevor Sie in eine Immobilie investieren. Es sind vor allem drei Punkte, die eine Ferienvermietung ausschließen können und die Sie vor dem Kauf klären sollten:
1. Achten Sie auf die vorgeschrieben Nutzungsart
Alle Immobilien, die laut Bebauungsplan und Flächennutzungsplan als Wohngebiet gelten und zu Wohnzwecken genutzt werden, dürfen Sie auch vermieten. Denn auch Feriengäste nutzen die Immobilie als Unterkunft. Die Nutzungsart würde sich dagegen ändern, wenn Sie eine Wohnimmobilie als Ladenfläche oder Büro vermieten würden.
2. Werfen Sie einen Blick in die Teilungserklärung
Wenn Sie eine Wohnung kaufen, werden Sie Teil einer Eigentümergemeinschaft. Diese kann eine Ferienvermietung in der Teilungserklärung ausdrücklich untersagt haben.
Ist dies nicht der Fall, dürfen die Miteigentümer die Nutzung als Ferienwohnung nicht verbieten – jedoch nur solange Feriengäste andere Hausbewohner nicht mehr stören, als das auch bei Dauermietern der Fall wäre (AG Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2012, 291a C 8319/12).
Tipp: Machen Sie die Hausordnung zur Vertragsbedingung und achten Sie genau auf die Auswahl der Gäste. Bei einer achtköpfige Gruppe, die offenbar einen Junggesell:innen-Abschied plant, ist Ärger mit den Miteigentümern vorprogrammiert.
3. Erkundigen Sie sich bei der Stadt oder Gemeinde
In Städten mit Wohnungsknappheit gibt es oft ein Zweckentfremdungsverbot. In Berlin zum Beispiel darf eine Wohnung nur mit Genehmigung vom jeweiligen Bezirksamt an Touristen vermietet werden, ansonsten droht eine Strafe von bis zu 500.000 Euro.
In Hamburg gibt es das Wohnraumschutzgesetz. Auch hier dürfen Sie nur mit behördlicher Erlaubnis kurzzeitig vermieten. Sie erhalten eine Nummer, die Sie bei Online-Inseraten angegeben müssen. Ähnliche Regelungen gibt es in München, Stuttgart und Köln.
Eine Genehmigung benötigen Sie außerdem in allen Städten und Gemeinden, die eine Kurtaxe oder andere Tourismusabgaben wie zum Beispiel eine Kulturförderabgabe oder Bettensteuer erheben.