Älteres Paar sitzt auf Couch und sieht auf Tablet

Erbschaftssteuer für Immobilien: Wann, wie viel und wie vermeiden?

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Wer ein Grundstück oder eine Immobilie erbt und bestimmte Freibeträge überschreitet, muss Erbschaftssteuer zahlen. Erfahren Sie hier, wie hoch die Steuer ist, wer sie zahlt und wie Sie die Steuer umgehen oder zumindest gering halten können.

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt nicht vom Einkommen ab, sondern vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person.

Erbende

Ehepartner (I)

Freibetrag

500.000€

Steuersatz

7-30%

Erbende

Kinder (I)

Freibetrag

400.000€

Steuersatz

7-30%

Erbende

Enkel* (I)

Freibetrag

200.000€

Steuersatz

7-30%

Erbende

(Groß-)Eltern (I)

Freibetrag

100.000€

Steuersatz

7-30%

Erbende

Geschwister (II)

Freibetrag

20.000€

Steuersatz

15-43%

Erbende

Nichten und Neffen (II)

Freibetrag

20.000€

Steuersatz

15-43%

Erbende

Geschiedene (II)

Freibetrag

20.000€

Steuersatz

15-43%

Erbende

Sonstige Personen (III)

Freibetrag

20.000€

Steuersatz

30-50%

In Klammern sehen Sie, in welche Erbschaftssteuerklassen (I, II oder III) die jeweiligen Personen fallen. Der Wert, der den Freibetrag übersteigt, muss versteuert werden. Je wertvoller die Immobilie, desto höher der Steuersatz.

*Wenn die Eltern bereits verstorben sind, gilt für Enkel (die Vermögen von ihren Großeltern erben) der Freibetrag von 400.000 Euro.

Tipp:  Wenn Sie eine hohe Erbschaftssteuer zahlen müssen oder Miterben auslösen wollen, bietet sich angesichts der niedrigen Bauzinsen eine Immobilienfinanzierung an. Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihre Eckdaten zu bestimmten.

Finanzierungsrechner

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Sie müssen immer dann Erbschaftssteuer zahlen, wenn Ihr Erbe (Immobilienwert und Höhe des weiteren geerbten Vermögens) den Freibetrag nach § 16 Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) übersteigt. Für enge Verwandte gibt es bei geerbten Immobilien Ausnahmen für das sogenannte Familienheim.

Ehepartner und Kinder erhalten unter diesen Bedingungen eine Steuerbefreiung:

  • Die verstorbene Person hat vor dem Tod selbst in der Immobilie gewohnt, die Erben ziehen in das Familienheim ein und bleiben mindestens zehn Jahre selbst darin wohnen.
  • Kinder haben zusätzlich eine Wohnflächenbeschränkung: Maximal 200 Quadratmeter sind steuerfrei, der Rest muss versteuert werden.

Achtung: Wenn Sie vor Ablauf der 10-Jahres-Frist aus dem Familienheim ausziehen (auch vorübergehend), droht eine Steuernachzahlung. Nur zwingende Gründe wie der Umzug in ein Pflegeheim setzen die Regelung außer Kraft. Der Jobwechsel in eine andere Stadt wird nicht anerkannt.

Tipp vom Profi: So schnell müssen Sie ins Familienheim einziehen

Eine Voraussetzung, um die Erbschaftssteuer zu umgehen: Sie müssen unverzüglich in die geerbte Immobilie ziehen. Der Münchner Anwalt und Steuerberater Harald Zankl erklärt dazu: „Verzögert sich die Umsetzung durch eine notwendige Renovierung oder einen Auslandsaufenthalt, stellt das in der Regel kein Problem dar. Die Immobilie muss als Hauptwohnsitz gemeldet und genutzt werden. Auch wer in einer anderen Stadt arbeitet, hat ja weiterhin die Möglichkeit der Zweitwohnung.“ Unter das Gesetz fallen übrigens auch Immobilien, in denen nur ein Teil selbst bewohnt und ein anderer vermietet wird, etwa in einem Zweifamilienhaus.

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von der Höhe des Erbes (Verkehrswert der Immobilie plus weitere geerbte Geld- und Vermögenswerte) und dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen (Erblasser) ab. Man unterscheidet zwischen drei Erbschaftssteuerklassen.  

Steuerklasse I

Darunter fallen:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder 
  • Eltern
  • Enkelkinder

Betrag bis

75.000€

Höhe des Steuersatzes

7%

Betrag bis

300.000€

Höhe des Steuersatzes

11%

Betrag bis

600.000€

Höhe des Steuersatzes

15%

Betrag bis

6 Mio.€

Höhe des Steuersatzes

19%

Betrag bis

13 Mio.€

Höhe des Steuersatzes

23%

Betrag bis

26 Mio.€

Höhe des Steuersatzes

27%

Betrag bis

ab 26. Mio.€

Höhe des Steuersatzes

30%

Versteuert werden muss nicht der gesamte Immobilienwert, sondern nur der Teil, der über dem Freibetrag liegt.

Steuerklasse II

Darunter fallen:

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Stiefeltern
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder,
  • geschiedene Partner

Betrag bis

75.000€

Höhe des Steuersatzes

15%

Betrag bis

300.000€

Höhe des Steuersatzes

20%

Betrag bis

600.000€

Höhe des Steuersatzes

25%

Betrag bis

6 Mio.€

Höhe des Steuersatzes

30%

Betrag bis

13 Mio.€

Höhe des Steuersatzes

35%

Betrag bis

26 Mio.€

Höhe des Steuersatzes

40%

Betrag bis

ab 26. Mio.€

Höhe des Steuersatzes

43%

Steuerklasse III

Darunter fallen alle Personen mit einem entfernteren oder ohne Verwandtschaftsgrad zu den Erblasser:innen, zum Beispiel Verlobte oder Freunde.

Betrag bis

6 Mio.€

Höhe des Steuersatzes

30%

Betrag bis

ab 26. Mio.€

Höhe des Steuersatzes

50%

Rechenbeispiel

Frau Müller erbt von ihrem Vater ein Einfamilienhaus im Wert von 500.000 Euro. Als Tochter hat sie einen Freibetrag von 400.000 Euro. Sie muss also 100.000 Euro versteuern. Da sie in die Erbschaftssteuerklasse I fällt, beträgt ihr Steuersatz 11 Prozent. Sie muss also 11.000 Euro ans Finanzamt abtreten.

Hätte sie das Haus nicht von einem Elternteil, sondern von ihrer Tante geerbt, würde ihr Freibetrag nur 20.000 Euro betragen. Es blieben 480.000 Euro, die in Erbschaftssteuerklasse II mit 25 Prozent zu besteuern wären. Das entspricht 120.000 Euro.

Freibeträge für Hausrat und bewegliche Gegenstände

Erben der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke im Wert von bis zu 41.000 Euro sowie andere bewegliche Gegenstände (zum Beispiel Kunstwerke und Sammlungen) bis zu 12.000 Euro steuerfrei übernehmen. Bei Erben der Klassen II und III beträgt der Wert insgesamt 12.000 Euro. Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine oder Perlen zählen nicht dazu.

Im Erbfall übernimmt das Finanzamt die Bewertung der Immobilie. In der Regel orientiert sich ein Gutachterausschuss am Verkehrswert vergleichbarer Objekte (Größe, Lage, Ausstattung). Bei vermieteten Immobilien wird der Verkehrswert auch anhand des möglichen Ertrags ermittelt. Kommen beide Verfahren nicht in Betracht, wird das Sachwertverfahren angewendet, bei dem die Herstellungskosten als Grundlage dienen.

Erben haben aber die Möglichkeit, Einspruch gegen die Bewertung einzulegen und ein eigenes Gutachten über den Verkehrswert erstellen zu lassen. Das lohnt sich vor allem bei älteren, renovierungsbedürftigen Immobilien.

Kostenlose Immobilienbewertung

Meist meldet sich das Finanzamt von selbst bei den Erben. Ist dies nicht der Fall, müssen sie das Amt innerhalb von drei Monaten schriftlich über das Erbe informieren. Falls vorhanden, übernehmen das in der Regel die Testamentsvollstrecker:innen oder Nachlassverwalter:innen.

Anschließend prüft das Finanzamt, ob Sie den Steuerfreibetrag überschreiten. Ist das der Fall, müssen Sie eine Erbschaftssteuererklärung abgeben.

Auch von der Erbschaftssteuer können Sie bestimmte Kosten absetzen, die Ihre Steuerlast mindern. Nach § 10 ErbStG gehören dazu die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten wie

  • ein noch nicht abbezahlter Baukredit
  • Kosten für die Beerdigung und Grabpflege
  • Kosten für den Erbschein
  • Kosten für die Testamentseröffnung
  • Pflichtteilsansprüche, die Sie anderen Hinterbliebenen auszahlen müssen

In der Regel erkennen Finanzämter einen Pauschalbetrag von 10.300 Euro ohne Nachweis an.

Ehepartner und Kinder haben einen Versorgungsfreibetrag

Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder unter 27 Jahren können neben den jeweiligen Freibeträgen auch den sogenannten Versorgungsfreibetrag nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 17 ErbStG) geltend machen. Andere Versorgungsleistungen wie Waisen- oder Witwenrenten werden davon allerdings abgezogen.

Wie bereits beschrieben, können Ehegatten und Kinder selbst in das Haus oder die Wohnung ziehen, um die Erbschaftssteuer (teilweise) zu umgehen. Doch auch Erblasser:innen können bereits zu Lebzeiten dafür sorgen, dass Hinterbliebene möglichst wenig Steuern zahlen. Es gibt vor allem drei Möglichkeiten:

1. Schenkung
Die Schenkungssteuer unterscheidet sich bzgl. Höhe und Freigrenzen nur in wenigen Punkten von der Erbschaftssteuer. Aber sie hat einen Vorteil: Sie können den Freibetrag der Schenkungssteuer alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Wer früh beginnt, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und über die Möglichkeit einer Schenkung nachdenkt, kann so viel Geld sparen. Achtung: Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod erfolgen, werden bei der Erbschaft wieder versteuert. 

2. Lebenslanges Wohnrecht Wenn Sie zum Beispiel Ihren Kindern eine Immobilie schon zu Ihren Lebzeiten überschreiben wollen, können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht zusichern und ins Grundbuch eintragen lassen. Ihre Erben umgehen so die Steuer und Sie haben die Sicherheit, bis zum Tod in dem Haus wohnen bleiben zu können – selbst wenn die neuen Eigentümer die Immobilie verkaufen.

3. Nießbrauchsrecht
Der Nießbrauch geht über das Wohnrecht hinaus und bietet sich vor allem bei vermieteten Immobilien an: Als Schenker behalten Sie bis zu Ihrem Tod alle Rechte und Pflichten sowie wirtschaftlichen Vorteile und Nachteile des Immobilienbesitzes. Die Mieteinnahmen gehen also weiterhin an Sie, dafür müssen Sie aber auch für Instandhaltungen etc. aufkommen. Auch das Nießbrauchrecht bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Immobilie vorzeitig auf Erben zu überschreiben, ohne selbst Nachteile fürchten zu müssen.   

Falls Sie die Erbschaftssteuer nur aufbringen können, indem Sie die Immobilie verkaufen, können Sie einen Antrag auf Stundung stellen. Stimmt das Finanzamt zu, begleichen Sie die Steuerschuld zehn Jahre lang in zinslosen Raten.

Auch bei vermieteten Immobilien gelten die Steuerfreibeträge. Wenn es sich um eine Vermietung zu Wohnzwecken (keine Gewebeimmobilie) handelt, müssen Sie nur 90 Prozent des Immobilienwerts versteuern.

Ja, der spätere Verkauf hat nichts mit der Erbschaft und der dafür geltenden Steuerpflicht zu tun. Es kann sogar passieren, dass Sie zusätzlich Spekulationssteuer auf den Verkaufsgewinn zahlen müssen. Sie wird dann fällig, wenn der Verstorbene die Immobilie vor weniger als zehn Jahren gekauft und nicht mindestens zwei volle Kalenderjahre selbst darin gewohnt hat.

Die Bearbeitungszeit der Finanzämter fällt unterschiedlich lange aus und kann in manchen Fällen ein Jahr oder sogar länger dauern. Tipp: Nutzen Sie die Zeit, um sich Gedanken über die Finanzierung der Steuer zu machen.

Jeder Erbe muss seinen Anteil am Nachlass selbst versteuern und eine eigene Steuererklärung abgeben.

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