Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in § 573 Abs.2 Nr.2 BGB geregelt. Eigenbedarf liegt vor, wenn Sie die Räume zu Wohnzwecken für sich oder Ihre Familienangehörige nutzen möchten. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
1. Sie selbst oder nahestehende Personen benötigen die Wohnung
Zum begünstigten Personenkreis zählen:
- Kinder (auch Stiefkinder)
- Eltern
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Ehe- und Lebenspartner nach einer Trennung (gilt nicht für Geschiedene)
- Enkel
- Großeltern
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- Angehörige des eigenen Haushalts wie Pflegekräfte oder Hauspersonal
Bei weiter entfernten Angehörigen wie Tante oder Onkel, Cousine oder Cousin und Schwägerin oder Schwager kommt es darauf an, ob eine besondere persönliche Verbundenheit besteht. Betroffene müssen glaubhaft machen können, dass ein enger Kontakt besteht.
2. Es liegt ein berechtigtes Interesse vor
Die Gründe, warum Sie oder Angehörige die Wohnung benötigen, müssen laut § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar sein. Typische Beispiele sind:
- Ein Paar hat sich getrennt und will nicht mehr in derselben Wohnung leben.
- Ein Paar will zusammenziehen oder hat einen Kinderwunsch und braucht eine größere Wohnung.
- Ihre Mutter will aus gesundheitlichen Gründen in die Wohnung ziehen – zum Beispiel, weil sie im Erdgeschoss liegt oder Supermärkte und Ärzte fußläufig erreichbar sind.
- Sie haben die Immobilie als Alterswohnsitz gekauft und wollen sie nun beanspruchen.
- Sie wollen in Ihre Immobilie ziehen, weil Sie dadurch Ihren Arbeitsweg verkürzen.
- Ihre Nichte zieht für das Studium in die jeweilige Stadt und will in die Wohnung ziehen.
Die Rechtsprechung kennt vor allem zwei Gründe, die eine Eigenbedarfskündigung unwirksam machen: Bei einem rechtsmissbräuchlichen Grund ist der Eigenbedarf nur vorgetäuscht. Sie haben zum Beispiel gar nicht vor, selbst in die Wohnung einzuziehen und wollen lediglich unliebsame Mieter loswerden. Ein vernunftswidriger Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die 90-jährige Großmutter in eine Eigentumswohnung im 4. Stock ohne Aufzug zieht.