Wann dürfen Vermieter die Mietkaution einbehalten?

Mietkaution einbehalten:
Wann dürfen Vermieter das?

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Vermietende können die Mietkaution einbehalten, wenn Mietende nach dem Ende der Vertragslaufzeit Rechnungen noch nicht beglichen haben oder beim Auszug Mängel festgestellt werden. Hier erfahren Sie, was Sie zum Thema Übergabeprotokoll und Mängelsicherung wissen sollten und welche Forderungen Vermieterinnen und Vermieter stellen dürfen.

Vermietende dürfen die Mietkaution oder Teile davon nur für bestimmte Forderungen einbehalten. Dazu gehören:

Welche Mängel deckt die Mietkaution?

Bevor Sie aus Ihrer alten Wohnung ausziehen, sollten Sie mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter klären, in welchem Zustand die Wohnung übergeben werden muss. Wurde beispielsweise vereinbart, die Wände weiß zu streichen und Bohrlöcher zu verputzen? Diese Fragen sind meistens im Mietvertrag geregelt.

Wenn Sie alle geforderten Punkte erledigt haben, können Sie der Wohnungsübergabe entspannt entgegenblicken. Bestehen Sie dabei unbedingt auf die Anfertigung eines Übergabeprotokolls, das sowohl Sie als auch die Vermietenden nach der Übergabe unterzeichnen und anerkennen.

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Tipp:

Normale Verschleißmängel wie beispielsweise die Abnutzung einer Herdplatte, ein tropfender Wasserhahn, Risse in den Badezimmerfliesen oder ein defekter Türgriff können Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden. Die Vermietenden tragen die Kosten für die Instandsetzung. 

Nur in Ausnahmefällen können Vermieter:innen ihre Mieter:innen für sogenannte Kleinreparaturen zur Kasse bitten. Diese Vereinbarung muss vertraglich formuliert und durch eine angemessene Kostengrenze beschränkt sein. Sie liegt bei etwa 75 bis 100 Euro pro Reparatur. Die Jahreshöchstgrenze beträgt acht Prozent der jährlichen Miete (ohne Nebenkosten). Die Reparaturen dürfen sich nur auf Einrichtungsgegenstände in der Wohnung beziehen, etwa Tür- und Fenstergriffe, Lichtschalter und Wasserhähne. Für Strom-, Wasser- und Gasleitungen ist der Vermieter alleine verantwortlich. Mehr zu den Pflichten von Mieter:innen und Vermieter:innen lesen Sie hier.

Das Übergabeprotokoll: Wichtig für beide Seiten

Das Übergabeprotokoll ist für beide Mietparteien gleichermaßen wichtig. Hier werden eventuelle Mängel festgehalten und zur Nachbesserung protokolliert. Entstehen Streitpunkte bezüglich der Rechtmäßigkeit und der Zuständigkeit für einzelne Mängelbehebungen, werden diese ebenfalls notiert.

Wenn die Begehung der Wohnung abgeschlossen ist und alle Mängel und Kommentare vermerkt wurden, kann das Protokoll von beiden Parteien unterzeichnet und somit (rechtlich bindend) anerkannt werden. Der Zweck dieses Übergabeprotokolls besteht darin, den Zustand einer Wohnung beweissicher festzuhalten, um spätere (rechtliche) Auseinandersetzungen bezüglich des Zustands der Wohnung zu vermeiden.

Was tun, wenn Vermietende die Kaution einbehalten möchten?

Vermieteri:innen können ihre Mieter:innen nicht für alle beliebigen Mängel verantwortlich machen. Wenden Sie sich im Zweifel an den ansässigen Mieterschutzbund oder kümmern Sie sich um eine alternative Rechtsberatung. Die Abwicklung der Forderung unterscheidet sich je nach Art (berechtigt, unberechtigt) und Zeitpunkt (Mietverhältnis besteht noch oder nicht mehr). Für die verschiedenen Situationen haben wir Ihnen untenstehend grobe Ablaufpläne skizziert – so finden Sie heraus, wie Sie angemessen und rechtlich konform auf die Forderung reagieren können.

Wichtig: Die Mietkaution darf nur dann einbehalten werden, wenn sie auch vertraglich vereinbart wurde. Wurde die Mietkaution ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag hinterlegt, dürfen Vermieter:innen die geleistete Zahlung nicht einbehalten.

Während eines laufenden Mietverhältnisses können Vermietende nur in unstreitigen und rechtskräftigen Fällen auf die Mietkaution zugreifen. In diesem Fall muss die Kaution anschließend von den Mietenden wieder auf den letzten Stand „aufgefüllt“ werden. Im Zweifel schützt das Gesetz aber die Mietenden: Wenn Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter im laufenden Mietverhältnis Forderungen an Ihre Kaution stellt, sollten Sie sich unbedingt rechtlichen Beistand suchen um zu klären, ob die Forderung zulässig ist. Für solche Fragen sind beispielsweise die lokalen Mietervereine des Mieterschutzbundes der richtige Ansprechpartner.

Haben Sie und Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter bei der Wohnungsübergabe berechtigte Mängel festgestellt und im Übergabeprotokoll notiert, erhalten Sie eine angemessene Frist, innerhalb derer Sie die Mängel ausbessern bzw. beseitigen lassen können. Alternativ können auch die Vermietenden die Mängelbeseitigung auf Ihre Rechnung veranlassen. Für gewöhnlich kooperieren Vermieter:innen mit lokalen Handwerkern, die solche Aufträge kurzfristig übernehmen.

Stellen die Vermieter:innen im Nachhinein zusätzliche Mängel fest, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, können diese NICHT mehr geltend gemacht werden. Das Übergabeprotokoll ist rechtlich bindend und Mieter:innen können entsprechend nur für Schäden und Mängel zur Verantwortung gezogen werden, die bereits im Protokoll notiert wurden. Daher ist es auch unzulässig, dass Vermieter:innen für solche nachträglichen Mängel einen Teil der Mietkaution einbehalten. In diesem Fall dient das Übergabeprotokoll als (rechtlicher) Beweis.

Wie lange haben Vermietende Zeit, die Kaution zurückzuzahlen?

Vermietende dürfen die Mietkaution grundsätzlich so lange einbehalten, bis die entsprechende Forderung behoben wird. Beheben Mietende beispielsweise den Schaden, der im Übergabeprotokoll beim Auszug bemängelt wurde, darf der dafür einbehaltene Anteil an der Mietkaution nicht länger zurückgehalten werden – in diesem Fall kommt es darauf an, wie schnell die Mieterin oder der Mieter handelt.

Hinsichtlich der Nebenkosten kann relativ viel Zeit bis zur Kautionsrückzahlung vergehen: Vermietende dürfen zumindest einen Teilbetrag der Kaution rechtlich so lange einbehalten, bis die Abrechnung der Nebenkosten vorliegt. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrung eine Nachzahlung zu erwarten ist. Theoretisch kann dieser Zeitraum der Einbehaltung der Mietkaution zwölf Monate umfassen. Ein angemessener Teilbetrag lässt sich auf Basis der Höhe der vergangenen Nachzahlungen und der noch verbleibenden Restzeit im Abrechnungszeitraum berechnen.

In der Praxis werden vor Gericht überwiegend sechs Monate Frist (manchmal auch nur drei Monate) bis zur Rückzahlung der Kaution als angemessen betrachtet. Entscheidend sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls, daher ist eine pauschale Aussage nicht möglich. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Überlegungsfrist der Vermietenden. Die Überlegungsfrist soll sicherstellen, dass Vermietende genügend Zeit für die Wohnungsabnahme und die Nebenkostenabrechnung haben.

Für Mieterinnen und Mieter gilt: Sind mindestens drei Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses vergangen, können Sie zumindest einen Teil der Kaution (schriftlich) von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter zurückverlangen, falls die gesamte Kaution einbehalten wurde. Die Höhe des Teilbetrags, den Sie fordern können, hängt vom Einzelfall ab: In welcher Höhe sind noch Forderungen offen beziehungsweise welche Nachzahlungen innerhalb der Nebenkostenabrechnung sind im Höchstfall zu erwarten?

Wichtig: Bestehen keine Ansprüche seitens der Vermieterin oder des Vermieters, soll die Kaution aus rechtlicher Sicht kurzfristig an die Mietenden ausgezahlt werden. Eine Frist von 14 Tagen gilt als allgemein üblich.

Anspruch auf Kaution verjährt nach drei Jahren

Der Anspruch von Mietenden auf Rückerstattung der Kaution verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ende des Jahres, in dem der Rückerstattungsanspruch fällig geworden ist. Zu berücksichtigen ist bei der Verjährungsfrist auch die bereits beschriebene Überlegungsfrist der Vermietenden, die nach diversen Urteilen für gewöhnlich sechs Monate beträgt.

Beispiel: Endet ein Mietverhältnis etwa am 31.10.2022, beginnt der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nach dem Ende der Überlegungsfrist am 30.04.2023 (sechs Monate später). Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Rückerstattungsanspruch entsteht – in diesem Fall Ende 2023. Der Anspruch der Mieter:innen hätte dann bis Ende 2026 (drei Jahre Frist) Bestand. Ab dem 01.01.2027 wäre der Anspruch verjährt.

Rückzahlung der Kaution bei Tod oder Insolvenz der Vermietenden

  • Fall 1: Tod der Vermietenden

Der Tod Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters ist zwar ein trauriges Ereignis, aber zumindest hinsichtlich der Kaution kein Grund zur Sorge. Die Nachfolge ist entweder testamentarisch oder gesetztlich geregelt, die Miete darf auch in diesem Fall nicht zweckentfremdet genutzt werden. Der Mietvertrag hat weiterhin Bestand und folglich besteht kein Grund dazu, etwas zu unternehmen.

Wichtig: Die Bestimmung der Nachfolge dauert häufig länger. Falls Sie der Meinung sind, dass Sie längst hätten informiert werden müssen, können Sie sich an das Nachlassgericht Ihrer Stadt oder Gemeinde wenden.

  • Fall 2: Insolvenz der Vermietenden

Eine Insolvenz der Vermietenden sollte für gewöhnlich ebenfalls keine negativen Konsequenzen für Mietende nach sich ziehen: Haben sich die Vermietenden an die gesetzlichen Auflagen gehalten und die Kaution auf ein extra dafür eingerichtetes Kautionskonto überwiesen, ist das Geld sicher und nicht pfändbar.

Problematisch wird es, wenn Vermietende ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind und die Kaution auf einem privaten Konto liegt – in diesem Fall ist die Kaution Teil der Insolvenzmasse, obwohl die Vermietenden gesetzeswidrig gehandelt haben. Sie können dann zwar versuchen, beim Insolvenzgericht Ihren Anspruch geltend zu machen, aber mit großer Wahrscheinlichkeit werden Sie nur einen Teil der Summe erstattet bekommen. lm schlechtesten Fall gehen Sie komplett leer aus.

Tipp: Sollte Ihnen bekannt sein, dass Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter die Kaution nicht auf ein dafür vorgesehenes Kautionskonto angelegt haben, sollten Sie sie bitten, dies nachzuholen. Mietende haben ein Recht auf das Kautionskonto und können es zur Not vor Gericht einklagen.

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