Abrechnung über die Mietkaution

Die Mietkaution wird in der Regel fällig, wenn Sie Ihre Miete nicht pünktlich zahlen, oder beim Auszug Mängel festgestellt werden. Lesen Sie mehr zum Thema Übergabeprotokoll und Mängelsicherung.

Welche Mängel deckt die Mietkaution?

Bevor Sie aus Ihrer alten Wohnung ausziehen, klären Sie mit Ihrem Vermieter, welchen Zustand Sie wiederherzustellen haben. Ob Sie beispielsweise die Wände alle weiß streichen müssen, ob die Fenster geputzt werden müssen, die Wände und eventuelle Bohrlöcher verputzt werden sollen und so weiter. All diese Punkte sind meistens im Mietvertrag geregelt. Wenn Sie alle geforderten Punkte erledigt haben, können Sie der Wohnungsübergabe entspannt entgegen blicken. Bestehen Sie dabei unbedingt auf die Anfertigung eines Übergabeprotokolls, das sowohl Sie als auch der Vermieter nach der Übergabe unterzeichnen und anerkennen.

Das Übergabeprotokoll:

Das Übergabeprotokoll ist für beide Mietparteien gleichermaßen wichtig. Hier werden eventuelle Mängel festgehalten und zur Nachbesserung protokolliert. Entstehen Streitpunkte bezüglich der Rechtmäßigkeit und der Zuständigkeit für einzelne Mängelbehebungen, werden diese gegebenenfalls im Protokoll festgehalten. Wenn die Begehung der Wohnung abgeschlossen ist und alle Mängel und Anmerkungen vermerkt wurden, kann das Protokoll von beiden Parteien unterzeichnet und somit anerkannt werden. Sinn dieses Übergabeprotokolls ist es, den Zustand einer Wohnung beweissicher festzuhalten, um etwaige spätere Auseinandersetzungen bezüglich des Zustands der Wohnung zu vermeiden. 

Welche Forderungen kann der Vermieter stellen?

Der Vermieter kann den Mieter natürlich nicht für alle beliebigen Mängel verantwortlich machen. Die Abnutzung einer alten Kochplatte beispielsweise gehört zum natürlichen Verschleiß und kann nicht bemängelt werden. Wenden Sie sich im Zweifel an den ansässigen Mieterschutzbund oder eine Rechtsberatung. Ansonsten läuft die Abwicklung der Forderungen folgendermaßen ab:

Wenn die Forderungen berechtigt sind:

Haben Sie bei der Wohnungsübergabe berechtigte Mängel festgestellt und im Übergabeprotokoll festgehalten, erhalten Sie eine Frist, innerhalb der Sie die Mängel nachbearbeiten können. Falls Sie die Mängel nicht selbst beseitigen können oder möchten, kann der Vermieter die Mängelbeseitigung auch auf Ihre Rechnung beseitigen lassen.

Unberechtigte Forderungen:

Stellt der Vermieter im Nachhinein zusätzliche Mängel fest, die nicht im Übergabeprotokoll fixiert wurden, können diese nicht mehr geltend gemacht werden. Das Übergabeprotokoll ist bindend und der Mieter kann entsprechend nur für Schäden und Mängel zur Verantwortung gezogen werden, die bereits im Protokoll festgehalten wurden. Daher ist es auch unzulässig, dass der Vermieter für solche nachträglichen Mängel einen Teil der Mietkaution einbehält. In diesem Fall dient das Übergabeprotokoll als beweissicherer Nachweis.

Erfahren Sie auch mehr: Zur Inanspruchnahme der Mietkaution | zu Art und Höhe der Mietkaution

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