Art und Höhe der Mietkaution
Für die Anlage einer Mietkaution gelten besondere Regeln und Vorschriften. Auch die maximale Höhe ist gesetzlich festgelegt. Lesen Sie hier mehr zu den speziellen Regelungen der Mietkaution.
Höhe der Mietkaution
Die vom Mieter bei Mietvertragsbeginn zu leistende Mietkaution darf drei Monatsmieten nicht übersteigen; die als Pauschale bzw. Vorauszahlung ausgewiesenen Nebenkosten bleiben bei der Berechnung der Mietkaution unberücksichtigt. Wird daneben zusätzlich beispielsweise eine Bürgschaft vereinbart, ist die Abrede unwirksam, sobald Bürgschaft und Barkaution über drei Monatsmieten hinausgehen. Entsprechendes gilt bei einer Mietbürgschaft, die die Begrenzung auf die dreifache Monatsmiete nicht aufweist.
Hinweis: Das Gesetz gestattet im Übrigen dem Mieter, die Mietkaution in drei Monatsraten zu leisten.
Art der Mietkaution
Die Art der Mietkaution können die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren. Die gängigsten Arten der Mietkaution sind die Barkaution - bei der der Vermieter den Geldbetrag überwiesen oder bar ausgezahlt bekommt- oder die Stellung einer Bürgschaft, bei der ein Dritter (z. B. eine Bank) für den Mieter für die zu leistende Mietkaution bürgt. Möglich ist auch, die Mietkaution in Form eines Sparbuches bzw. mündelsicheren Wertpapiers, wie z. B. Bundesschatzbriefe, Anleihen und Obligationen des Bundes, der Länder sowie der Städte und Gemeinden, aber auch Pfandbriefe, beizubringen.
Laut BGH müssen Mieter eine Kaution an den Vermieter weder in bar zahlen, noch auf ein privates Konto überweisen. Stattdessen können sie darauf bestehen, die Mietkaution nur auf ein insolvenzfestes Konto zu überweisen. Dies dient dazu, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen. Bei einer möglichen Insolvenz des Vermieters bleibt sie so vor einem möglichen Zugriff durch Gläubiger geschützt.
Risiko
In Betracht kommen beispielsweise auch Vereinbarungen über Anlagen wie Aktien und festverzinsliche Wertpapiere, die mit einem Kapitalmarktrisiko verbunden sind. Realisiert sich der Gewinn allerdings nicht, von dem die Parteien ausgegangen sind oder tritt sogar ein Vermögensverlust ein, so kann der Mieter grundsätzlich weder das eingesetzte Kapital noch eine Mindestverzinsung zurückverlangen. Gleiches Risiko gilt natürlich auch für den Vermieter.
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