Frau steht mit jungem Paar auf einer Treppe und zeigt den potentiellen Mietern eine Immobilie.

Unterlagen für die Wohnungsbesichtigung: Tipps für Vermieter

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Welche Unterlagen dürfen Vermieter von Wohnungsbewerbern verlangen? Erfahren Sie hier, welche Auskünfte, Nachweise oder Dokumente Sie von potentiellen Mietern vor, während oder nach der Wohnungsbesichtigung einholen dürfen. Zudem können Sie hier kostenlose Vorlagen herunterladen.

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Achtung: DSGVO gilt auch für Vermieter

Die Grundregeln der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betreffen auch Vermieter:innen. Das heißt: Sie dürfen nur Daten einholen, die für die Vermietung relevant sind und müssen nach einer Absage alle Daten der betroffenen Personen unwiderruflichen löschen bzw. schriftliche Dokumente vernichten. Sie dürfen und sollten mit der Löschung jedoch drei Monate warten, um sich ggf. gegen Klagen von abgelehnten Interessent:innen zu schützen.

Wer es mit dem Gesetz nicht so genau nimmt oder schlimmstenfalls als Mietnomade durch die Wohnungen tingelt, meldet sich oft nicht ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden. Prüfen Sie die Ausweispapiere und achten Sie darauf, dass sie noch gültig sind. Da im Reisepass die aktuelle Wohnadresse nicht eingetragen ist, sollten Sie sich am besten den Personalausweis oder – zusätzlich zum Reisepass – die Meldebestätigung zeigen lassen.  

Viele Vermieter:innen verteilen beim Besichtigungstermin Fragebögen zu persönlichen Informationen. Vorsicht: Nicht alle Fragen sind erlaubt. Sind Auskünfte zu privat, dürfen Interessent:innen per Gesetz lügen. Unsere Vorlage zur Selbstauskunft beinhaltet nur rechtlich zulässige Fragen – zum Beispiel nach dem Nettoeinkommen, Beruf, Arbeitgeber oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses.

Diese Fragen sind tabu

Unzulässig sind Fragen zu Parteizugehörigkeit, Religion, Familienplanung, Vorstrafen oder Rauch- und Trinkgewohnheiten. Wer sich dennoch gegen eine verrauchte Wohnung absichern möchte, sollte entsprechende Klauseln im Mietvertrag festlegen.

In vielen Großstädten ist es inzwischen üblich, dass Vermieter:innen eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen. Dieses Formular soll Auskunft über die Zahlungsmoral geben. Beachten Sie: Es kann sein, dass aktuelle Vermieter:innen die Bescheinigung verweigern, solange eine Person noch nicht ausgezogen ist und alle Forderungen beglichen sind. Auch wer bisher in einer Eigentumswohnung oder bei den Eltern gelebt hat, kann ein solches Dokument nicht vorlegen. In beiden Fällen kann es sich dennoch um vertrauenswürdige Mieter:innen handeln.

Empfehlung der bisherigen Vermieter:innen

Manche Interessent:innen legen sogar ein Empfehlungsschreiben der aktuellen oder vorherigen Vermieter:innen vor. Solche Referenzen sind ebenso wie die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung leicht zu fälschen. Daher sind vor allem Ihr persönlicher Eindruck und etwas Bauchgefühl gefragt. Fragen Sie zum Beispiel nach den Gründen für den Umzug und achten Sie darauf, ob sie plausibel und nachvollziehbar sind.

Wer über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, hat beim Thema Liquidität nichts zu verbergen. Anhand der aktuellen Gehaltsnachweise gewinnen Sie eine ungefähre Vorstellung davon, ob sich potenzielle Mieter:innen die Wohnung überhaupt leisten können. Lassen Sie sich von Selbstständigen den letzten Einkommensteuerbescheid zeigen.

Mieter:innen dürfen nicht relevante Daten schwärzen

Manche Vermieter:innen verlangen bei der Wohnungsbesichtigung eine Kopie des aktuellen Arbeitsvertrags. Mieter:innen dürfen (oder müssen) darin alle Daten schwärzen, die nicht für das Mietverhältnis relevant sind. Schließlich beinhalten Arbeitsverträge oft vertrauliche Informationen über Firmen-Interna. Für Vermieter:innen relevant sind die Höhe des Gehalts, der Beschäftigungsbeginn (und, falls dieses gerade erst begonnen wurde, die Länge der Probezeit) sowie die Art des Arbeitsverhältnisses (befristet vs. unbefristet).

Immer mehr Vermieter:innen fordern spätestens bei der Besichtigung eine Bonitäts-Auskunft oder die Einwilligung, diese einholen zu dürfen. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht zwar nicht, in der Praxis gehört die Schufa-Auskunft aber zum Standard.

Jede Person kann einmal pro Jahr kostenlos eine Eigenauskunft bei der Schufa beantragen. Sie enthält sämtliche – mitunter vertrauliche – Daten, die die Schufa über eine Person gesammelt hat. Üblicher ist daher eine Verbraucherauskunft, die Mietinteressenten bei immonet bequem anfordern können.  

Es gibt vor allem zwei Formen der Absicherung: Eine Mietbürgschaft (Dritte wie zum Beispiel die Eltern bürgen und springen bei Zahlungsausfällen ein) oder eine Mietkaution in Höhe von maximal drei Nettokaltmieten. Seltener, aber ebenfalls möglich ist eine Bürgschaftserklärung einer Bank. Dabei verpflichtet sich das Geldinstitut, für Zahlungsausfälle einzustehen.

Seit 2006 gilt das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (AAG) – auch als Anti-Diskriminierungsgesetz bekannt. Das heißt: Potentielle Mieter:innen haben grundsätzlich das Recht, gegen eine Ablehnung zu klagen. Doch es gibt zwei Ausnahmen:

  • Kleinvermieter: Wenn Sie weniger als 50 Wohnungen besitzen, gilt das AAG nur eingeschränkt. Sie dürfen Bewerber:innen zum Beispiel nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft ablehnen.
  • Näheverhältnis: Wenn Sie eine Einliegerwohnung im eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück vermieten und selbst dort wohnen, sind Sie nicht an das AAG gebunden. Diese Ausnahme gilt auch für Wohngemeinschaften.

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