Teileigentum

Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, welches in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum steht. Dazu gehören beispielsweise Ladengeschäfte oder Praxisräume. Für das Teileigentum gemäß § 1 WEG gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

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