Sondereigentum

Dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung gemäß §§ 3, 5 WEG. Zum Sondereigentum gehören die Räume der im Kaufvertrag genannten Eigentumswohnung. Dazu gehören auch Bodenbeläge, Einbaumöbel, Heizkörper, Sanitärinstallationen sowie weiterer Räume außerhalb der abgeschlossenen Wohnung. Außerdem die dazu gehörenden Gebäudebestandteile. Diese können verändert, beseitigt oder eingefügt werden, ohne dass dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über Gebühr beeinträchtigt wird. Nicht zum Sondereigentum gehören die gesamten tragenden Teile des Gebäudes.

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