Objektbeschränkung
Jeder Steuerpflichtige kann die Grundförderung nach § 10e EStG bzw. § 6 EigZulG grundsätzlich nur für ein Objekt, das heißt einmal im Leben, beanspruchen. Eine eventuell bereits erfolgte Förderung wird angerechnet. Ehegatten können somit die Grundförderung für zwei Objekte geltend machen.
Hinweis: Seit dem 1. Januar 2006 erhalten künftige Immobilienbesitzer keine Eigenheimzulage mehr. Das Gesetz wurde Ende Dezember 2005 in Bundestag und Bundesrat beschlossen.
