Mindestbewertungszahl

Mit den festzulegenden Mindestbewertungszahlen gemäß § 7 BSpKVO wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Sparverhalten des Bausparers in dem gewählten Bauspartarif bestimmte Wartezeiten bis zur Zuteilung seiner Bausparsumme nicht unterschritten werden können. Sie dienen damit zur Sicherung eines auf Dauer ausgeglichenen kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses. Die Bewertungszahl, mit der Bausparverträge tatsächlich zugeteilt werden, darf die tarifliche Mindestbewertungszahl nicht unterschreiten.

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