Lineare Abschreibung
Vermietete oder teilweise vermietete Wohngebäude können gemäß § 7 Abs.4 EStG bis zur vollen Absetzung mit folgenden, von Jahr zu Jahr gleichbleibenden Sätzen abgeschrieben werden. Gebäude, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt wurden mit 2,5 Prozent und Gebäude, die nach dem 31.12.1924 errichtet wurden mit 2 Prozent der Herstellungs– bzw. Anschaffungskosten.
