Kinderzulage
Ersetzt seit dem 1.1.1996 das Baukindergeld nach § 34f. EStG. Bauherren und Erwerbern, die Anspruch auf eine Eigenheimzulage haben, kann auf Antrag für jedes Kind, für das sie im Förderzeitraum einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, jährlich für die Dauer der Grundförderung eine Kinderzulage in Höhe von 800 Euro gewährt werden. Seit dem 1. Januar 2006 erhalten künftige Immobilienbesitzer jedoch keine Eigenheimzulage mehr.
