Fertigstellung
Eine Wohnung gilt als fertiggestellt, wenn der Bezug zugemutet werden kann. Insbesondere müssen die sanitären Einrichtungen sowie Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung vorhanden, Türen und Fenster eingebaut und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche gegeben sein. Die behördliche Bauabnahme sowie der tatsächliche Einzug müssen bei der Fertigstellung noch nicht erfolgt sein.
