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Erbbaurecht
Nach § 1 ErbbauVO veräußerliches und vererbliches, grundstücksgleiches Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Für das Erbbaurecht wird ein besonderes Grundbuch (Erbbaugrundbuch) gebildet. Als Entgelt ist ein Erbbauzins zu entrichten.
