Energiebedarfsausweis (Energiepass)

Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen, deren Bauantrag ab dem 1. Februar 2002 gestellt wurde, sowie für bestehende Gebäude, die nach dem 1. Februar umfassend saniert wurden, schreibt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) einen Energiebedarfsausweis (§ 13 EnEV) vor. In diesem Dokument sollen alle wesentlichen energierelevanten Gebäudekennwerte, insbesondere der Heiz- bzw. Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf, ausgewiesen werden. Der Energiebedarfsausweis ermöglicht dem Bewohner eine Einschätzung der zu erwartenden Heizkosten und stellt damit ein wichtiges Kriterium für den Immobilienwert dar. Der Energiebedarfsausweis ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. Weitere Informationen zur EnEV und dem Energiebedarfsausweis finden Sie unter www.enev-online.de.

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