Eigenheimzulage
Für Neuanschaffungen nach dem 31.12.2005 wurde die Eigenheimzulage abgeschafft. Wer bereits Eigenheimzulage bezieht, behält seinen Anspruch darauf. Bereits laufende Förderungen werden für die vollen acht Jahre ungekürzt ausbezahlt.
Die Eigenheimzulage erhalten Käufer und Bauherren einer selbstgenutzten Immobilie, wenn bis zum 31.12.2005 ein Bauantrag gestellt oder ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Steuerpflichtige Bauherren oder Käufer haben jedoch keinen Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn sie bereits eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz oder den §§ 7b bzw. 10e EStG erhalten haben.
Bauherren und Erwerber von selbstgenutztem Wohneigentum, deren Jahreseinkommen im Antragsjahr und im Vorjahr zusammen 70.000 Euro (Ledige) bzw. 140.000 Euro (Verheiratete) nicht überschreitet, haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Für jedes Kind, das Kindergeld erhält, erhöht sich die Einkommensgrenze für den Zweijahreszeitraum um 30.000 Euro.
