Degressive Abschreibung
Je nach dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung können vermietete Wohngebäude nach § 7 Abs.5 EStG steuerlich abgeschrieben werden. Die Sätze richten sich dabei nach dem Zeitlauf. Für Wohngebäude, die auf Grund eines nach dem 31.12.2003 gestellten Bauantrages hergestellt oder auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft worden sind, gelten folgende Abschreibungssätze: im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent, in den darauf folgenden 8 Jahren 2,5 Prozent und in den restlichen 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten.
Für vermietete Objekte im Privatvermögen ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Neufälle seit dem 01.01.2006 entfallen. Die degressive Abschreibung gilt nur noch für Gebäude, die entweder auf Grund eines vor dem Stichtag gestellten Bauantrags gebaut werden oder aufgrund eines vor dem Stichtag geschlossenen Vertrags angeschafft werden. Dem Vermieter bleibt in Neufällen nur die lineare Abschreibung des Gebäudes auf 50 Jahre mit 2 % jährlich.
