Beleihungsunterlagen
Hypothek gemäß § 1116 Abs.1 BGB, über die das Grundbuchamt nach der Eintragung im Gegensatz zur Buchhypothek zusätzlich eine Urkunde, den sogenannten Hypothekenbrief ausstellt. Der Hypothekenbrief enthält u.a. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks und den Hypothekenbetrag. Verfügungen über die Hypothek sind nur dem möglich, der den Hypothekenbrief besitzt.
