Baumangel
Fehler an einem Bauwerk gemäß § 633 BGB; § 13 VOB, Teil B, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Gewöhnlicher Gebrauch bedeutet, dass die Bauleistung den heute üblichen und notwendigen Anforderungen genügen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen muss. Der Bauherr hat im Streitfall darzulegen, welcher Baumangel besteht und zu beseitigen ist. Bei einem Baumangel hat der Bauherr einen Anspruch auf Erfüllung oder Gewährleistung.
