Baugebot

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde gemäß § 176 BauGB den Eigentümer durch einen Bescheid verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder ein vorhandenes Gebäude den Festsetzungen anzupassen.

Ing-Diba Baufinanzierung
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