Finanzierungsangebote
Baugebot
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde gemäß § 176 BauGB den Eigentümer durch einen Bescheid verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder ein vorhandenes Gebäude den Festsetzungen anzupassen.
