Bankvorausdarlehen
Wie bei allen Wirtschaftsgütern können auch bei vermieteten Gebäuden nach § 7 EStG Aufwendungen für die Herstellung oder den Erwerb sowie die durch Abnutzung bedingten Wertminderungen als Werbungskosten bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Wohneigentum steuerlich berücksichtigt werden. Bemessungsgrundlage sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten. Die Gebäudeabschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes.
