Bauabzugssteuer

Ein Unternehmer ist verpflichtet von der Rechnung des Bauunternehmers/Handwerkers einen Steuerabzug von 15 % direkt an das Finanzamt des Bauunternehmers abzuführen, sofern der Auftrag im Inland aufgegeben wird. Die Bauabzugssteuer ist für alle Bauleistungen abzuführen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder der Beseitigung von Bauwerken dienen. Dies gilt zwar nicht für selbstgenutztes jedoch für vermietetes Wohneigentum, sobald ein Vermieter mehr als 2 Wohnungen vermietet. Der Steuerabzug muss von jeder tatsächlich erfolgten Gegenleistung, also auch für Voraus-, Teil- und Abschlagszahlungen vorgenommen werden. Der Steuerabzug kann nur dann unterbleiben, wenn die Baufirma eine durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt oder wenn die Zahlungen an die jeweilige Firma im laufenden Jahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der auftraggebende Unternehmer ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze erzielt. Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor und werden die genannten Freigrenzen voraussichtlich überschritten, hat der Leistungsempfänger den Steuereinbehalt in Höhe von 15 % vorzunehmen und bis zum 10. des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Der Auftraggeber haftet für die abzuführenden Beträge, wenn er den Steuerabzug unterlassen hat.

Ing-Diba Baufinanzierung
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