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Steuer- und Erbrecht – am Beispiel für Immobilien in Spanien

Wenn Sie schon einmal daran gedacht haben, eine Auslandsimmobilie als Steuersparmodell zu nutzen, werden Sie enttäuscht sein. Denn das deutsche Einkommensteuergesetz verbietet es ausdrücklich, Verluste aus der Vermietung ausländischer Immobilien geltend zu machen.

Immobilien in Spanien: Erwerbssteuer und Nebenkosten

Für den privaten Kauf von Immobilien in Spanien werden je nach Region sechs bis sieben Prozent Grunderwerbsteuer verlangt. Wenn Sie neu gebaute Immobilien in Spanien erwerben, zahlen Sie sieben Prozent Mehrwertsteuer. Grundbucheintrag und Notarvertrag für Immobilien in Spanien kosten zwei Prozent des Kaufpreises, Makler verlangen etwa fünf Prozent.

Immobilien in Spanien: Besitzsteuern

Die so genannte Grundsteuer für Immobilien in Spanien ist in jeder Gemeinde unterschiedlich hoch. Die Vermögensteuer auf Immobilien in Spanien beträgt 0,2 bis 2,5 Prozent des Katasterwerts. Eine weitere Steuer, die auf Immobilien in Spanien erhoben wird, ist die Einkommensteuer. Diese beträgt für Selbstnutzer 0,5 Prozent des Katasterwerts und für Vermieter von Immobilien in Spanien 25 Prozent der Mieteinnahmen.

Immobilien in Spanien: Erbschaftsabwickung

Bei der Abwicklung einer Erbschaft in Form von Immobilien in Spanien gilt das deutsche Erbrecht. Möchte Ihr Opa Ihnen also seine Immobilien in Spanien vermachen, müssen Sie zwar mit einigem formellen Papierkram rechnen, aber bei der Erben-Bestimmung wird es im Allgemeinen keine Probleme geben. Als sein Erbe müssen Sie sich zunächst den deutschen Erbschein und die amtliche Sterbeurkunde besorgen, eine Beglaubigung anbringen und die wesentlichen Unterlagen übersetzen lassen. Danach können Sie dann die für Immobilien in Spanien notwendige Erbschafts-Annahmeerklärung abgeben. Grundsätzlich gilt für die Vererbung von Immobilien in Spanien, dass die Bestimmung der Erbfolge nach deutschem Recht erfolgt, die Abwicklung der Erbschaft aber nach spanischem Recht.

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