Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Nutzung des ImmonetManagers durch gewerbliche Immobilienunternehmen

Stand: Januar 2012

1. Leistungsumfang von Immonet

1.1 Immonet überlässt dem Immobilienunternehmen die Immobiliensoftware „ImmonetManager“ (nachfolgend „Software“) zum Gebrauch. Die Funktionen und Anwendungen der Software ergeben sich abschließend aus der auf der Internet-Plattform von Immonet unter der URL „http://www.immonetmanager.de“ bereitgestellten Produktbeschreibung. Die Software ist web-basiert, verbleibt also auf dem Server von Immonet und wird dort dem Nutzer zum Gebrauch überlassen. Der ImmonetManager kann als web-basierte Lösung mit einem Browser oder als Applikation „ImmonetManager“ (nachfolgend „Applikation“) für das iPad  (nachfolgend „Endgerät“) genutzt werden.

1.2 Die Software fungiert auch als Schnittstelle zur Internet-Plattform von Immonet und erlaubt es dem Immobilienunternehmen sich über seinen selbst gewählten „Login Namen“ (entspricht der Immonet Anbieter ID) und ein „Passwort“ automatisch in seinen persönlichen Bereich „Mein Immonet“ einzuwählen. Daten, die das Immobilienunternehmen über die Schnittstelle übermittelt, werden mit den Datenbeständen des Immobilienunternehmens auf dem Server von Immonet synchronisiert. Unerlässliche Vorraussetzung dafür ist, dass das Immobilienunternehmen Inhaber eines entsprechenden Accounts bei Immonet ist und dass es sich bei den Objekten um aktive, d.h. in Vermarktung befindliche Objekte handelt. Im Zuge des Vertragsabschlusses zur Account Nutzung erkennt es die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewerbliche Immobilienunternehmen“ an. Jede Nutzung der Software als Schnittstelle stellt auch eine Nutzung des Accounts dar, auf die die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewerbliche Immobilienunternehmen“ vollständig Anwendung finden. Die Synchronisation von Software und Applikation sowohl mit Immonet als auch mit Drittanbietern findet bei vorhandener in regelmäßigen Abständen statt.

1.3 Die Software dient auch als Schnittstelle zu Internet-Plattformen von dritten Anbietern (zum Beispiel ImmobilienScout24 oder Immowelt). Immonet arbeitet mit dem Standard OpenImmo, ist aber nicht dafür verantwortlich, dass zu sämtlichen Feldern der Eingabemasken ein Äquivalent auf den Internet-Plattformen von dritten Anbietern besteht. Insofern kann Immonet nicht sicherstellen, dass die Daten des Immobilienunternehmens immer vollständig mit den Datenbeständen von dritten Anbietern synchronisiert werden.

1.4 Änderungen der Software sind nur geschuldet, soweit sie zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs nach Ziffer 1.1 erforderlich sind. Immonet behält sich vor durch Updates die Rechenprozesse oder die Benutzeroberfläche der Software zu ändern sowie deren Funktionen zu erweitern oder zu reduzieren, soweit dies nicht den vertragsgemäßen Gebrauch gemäß Ziffer 1.1 beeinträchtigt. Immonet ist nicht verpflichtet, die Software über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu erweitern oder den weiter entwickelten technischen Stand anzupassen. Entsprechende Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und gegebenenfalls durch das Immobilienunternehmen zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.

1.5 Immonet wird die neunundneunzigprozentige (99%) Verfügbarkeit der Software im Vertragszeitraum sicherstellen. Verfügbarkeit bedeutet, dass die Software auf dem Server von Immonet abgerufen werden kann. Die Zeitfenster zur Störungsbehebung und Wartung gemäß Ziffern 6.3 und 6.4 sind von der Berechnung auszunehmen.

1.6 Immonet wird dem Immobilienunternehmen das dem vereinbarten Gebrauch entsprechende Datentransfer- und Speicherplatzvolumen auf ihrem Server zur Verfügung stellen.

2. Lizenzen/Weitergabe

2.1 Das Immobilienunternehmen erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software an einem (1) Arbeitsplatz durch einen (1) Mitarbeiter, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Weitere Lizenzen des gleichen Umfangs können durch das Immobilienunternehmen erworben werden. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Software.

2.2 Das Immobilienunternehmen ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren.

2.3 Das Immobilienunternehmen ist nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

2.4 Immonet wird dem Immobilienunternehmen Standardformulare (z.B. Anschreiben, Exposés und Nachweise) zur geschäftlichen Nutzung zur Verfügung stellen. Dazu überträgt Immonet dem Immobilienunternehmen die nicht-ausschließlichen, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkten, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren Rechte zur Nutzung der Standardformulare.

2.5 Das Immobilienunternehmen ist nicht berechtigt, die Standardformulare Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Standardformulare zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren.

3. Pflichten des Immobilienunternehmens

3.1 Das Immobilienunternehmen ist dafür verantwortlich, dass die Hard- und Software-Umgebung seines Rechners die Systemvoraussetzungen der Software erfüllt und dass eine ausreichende Internetverbindung vorhanden ist.

3.2 Das Immobilienunternehmen ist verpflichtet, keine Daten über die Software zu übermitteln bzw. Anzeigen einzustellen, deren Inhalte Rechte Dritter (zum Beispiel Urheberrechte, Namensrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Es ist insbesondere nicht gestattet, über die Software diskriminierende, pornographische, extremistische oder sonst gegen die guten Sitten verstoßende Inhalte zu veröffentlichen. Als Veröffentlichung gilt auch die Verlinkung zu anderen Seiten. Das Immobilienunternehmen stellt Immonet von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf einer geltend gemachten Rechtsverletzung beruhen, vollständig frei, wozu auch die Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung gehören.

3.3 Die Software wählt sich automatisch in den persönlichen Bereich des Immobilienunternehmens auf der Internet-Plattform von Immonet ein. Das Immobilienunternehmen ist verpflichtet mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass die Software nicht durch unberechtigte Dritte benutzt wird. Es ist insbesondere verpflichtet, sein Passwort sowie alle Daten, die einen unbefugten Zugang zu der Software ermöglichen, geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern bzw. von Immonet ändern zu lassen, wenn es vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben. Verletzt das Immobilienunternehmen diese Pflicht, haftet es für Dritte, die aufgrund der Pflichtverletzung Zugang zu seinem Account erhalten.

4. Behandlung von Daten/Datenschutz/Datensicherheit

4.1 Immonet und das Immobilienunternehmen verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzuhalten.

4.2 Das Immobilienunternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass Beschreibungen der Objekte, Fotomaterial und die Anschrift in dem durch den Zweck dieses Vertrags vorgegebenen Rahmen von Immonet erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die personenbezogenen Daten, die das Immobilienunternehmen in die Eingabemaske eingibt, werden zur Rechnungsstellung benötigt. Das Immobilienunternehmen hat die Möglichkeit, ein Suchprofil in das Portal einzustellen, in dem es seine persönlichen Kontaktdaten interessierten Anbietern mitteilt. Das Immobilienunternehmen erklärt sich insbesondere damit einverstanden, dass sowohl seine Objekt- als auch seine Kontaktdaten an Drittanbieter und von Drittanbietern an Immonet übermittelt und in dem durch den Zweck dieses Vertrages vorgegebenen Rahmen verwertet werden.

4.3 Das Immobilienunternehmen erklärt sich darüber hinaus damit einverstanden, dass die mit seinem Auftrag im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten in anonymisierter Form zu Zwecken der Immonet-Produktentwicklung, -weiterentwicklung und/oder -verbesserung verwendet werden dürfen. Insbesondere handelt es sich hier um Gruppenbildungen (z.B. nach Branchen, Regionen, etc.), u. a. auch portalübergreifend, die es Immonet ermöglichen, ihre Produkte entsprechend den Kundenwünschen zu verbessern bzw. zu optimieren. Gleiches gilt für die Erstellung von Statistiken.

4.4 Darüber hinaus gestattet das Immobilienunternehmen Immonet, die Daten an verbundene Unternehmen zu Zwecken der Marktforschung anonymisiert weiterzugeben oder diese selbst für Zwecke der Werbung in anonymisierter Form zu verwenden. Die Einwilligung in die Nutzung der Daten kann von dem Kunden jederzeit schriftlich, per E-Mail oder Fax mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

4.5 Immonet weist das Immobilienunternehmen auf eine mögliche Verarbeitung seiner Daten auch ohne seine Einwilligung in Staaten außerhalb des Anwendungsbereiches der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.EG Nr. L 281 S.31) hin.

4.6 Über Bestandsdaten im Sinne § 14 TMG darf Immonet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Auskunft geben.

4.7 Sind dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Dienste von Immonet von bestimmten Immobilienunternehmen missbräuchlich in Anspruch genommen werden, darf Immonet die personenbezogenen Daten dieser Immobilienunternehmen verarbeiten, nutzen und an Dritte übermitteln. Dieses Recht leitet sich aus der Wahrung überwiegender Interessen von Immonet an der Aufklärung des Missbrauchs und der Rechtsverfolgung des Verantwortlichen ab und gilt - soweit für die Aufklärung erforderlich - auch über das Ende des Nutzungsvorgangs und die Speicherfrist (§ 15 Absatz 7 TMG) hinaus. Immonet wird die Daten unverzüglich löschen, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme nicht mehr vorliegen oder wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht mehr begünstigt wird. Immonet wird die betroffenen Immobilienunternehmen von diesen Maßnahmen unterrichten, sofern das geschehen kann, ohne die Aufklärung eines möglichen Missbrauchs zu gefährden.

5. Abrechnung

5.1 Soweit nach dem Vertrag eine monatliche Gebühr für die Gebrauchsüberlassung anfällt, wird Immonet gegenüber dem Immobilienunternehmen zum Monatsanfang des folgenden Kalendermonats abrechnen.

5.2 Immonet behält sich vor, die Preisliste regelmäßig anzupassen. Immonet wird den Kunden über Änderungen der Preisliste rechtzeitig schriftlich benachrichtigen. Dem Immobilienunternehmen steht bei einer Preiserhöhung - innerhalb von 12 Monaten - von mehr als 10 % des zuletzt gültigen Preises ein Sonderkündigungsrecht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der beabsichtigten Preiserhöhung zu; dieses Kündigungsrecht ist durch den Kunden mit einer Frist von einem Monat ab Mitteilung der Preiserhöhung auszuüben. Die neuen Preise gelten als vereinbart, wenn das Immobilienunternehmen nicht innerhalb der Kündigungsfrist kündigt.

5.3 Der Rechnungsversand erfolgt bei Abonnement-Kunden postalisch, ansonsten elektronisch.

5.4  Die Begleichung der Rechnung durch Senden von Bargeld oder Schecks ist nicht möglich. Immonet schließt insoweit eine Haftung bei Verlust aus, es sei denn, dies geschieht aus grober Fahrlässigkeit.

5.5 Das Immobilienunternehmen ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten werden.

5.6 Die Abrechnung gegebenenfalls gesondert vereinbarter Leistungen erfolgt monatlich, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.

5.7 Die Rechnungen sind ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Immonet berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung wird der Betrag durch Immonet eingezogen.

5.8 Darüber hinaus behält sich Immonet das Recht vor, Auskünfte über die Bonität ihrer Kunden einzuholen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Immobilienunternehmens ist Immonet berechtigt, die Nutzung der Software ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von einer Vorauszahlung der Lizenzgebühr und bei Einzelaufträgen von der Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts abhängig zu machen. Immonet ist insoweit berechtigt, die Anzahl der Immobilienstellplätze für das Immobilienunternehmen bis auf weiteres zu beschränken.

6. Mängelrüge/Service Level Agreement

6.1 Handelt es sich bei dem Geschäftsverhältnis um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, ist das Immobilienunternehmen verpflichtet, die Software unverzüglich nach ihrer erstmaligen Gebrauchsüberlassung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Immonet gleichfalls unverzüglich etwaige Mängel anzuzeigen.

6.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach der erstmaligen Gebrauchsüberlassung anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Überprüfung und/oder Mängelanzeige gilt die Software als mangelfrei genehmigt.

6.3 Die Minderung einer etwaigen Gebühr für die Gebrauchsüberlassung ist ausgeschlossen.

6.4 Störungen und andere Umstände, die den Gebrauch der Software beeinträchtigen, hat das Immobilienunternehmen Immonet telefonisch mitzuteilen (Hotline +49 40 3 47 - 2 89 00 oder E-Mail software-support@immonet.de). Anfragen werden innerhalb der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 bis 19:00 Uhr direkt bearbeitet. Soweit die Störung oder andere Umstände im Einflussbereich von Immonet liegen, wird Immonet sich bemühen, diese innerhalb einer angemessenen Frist ab erhalt der Störungsmeldung zu beseitigen.

6.5 Immonet behält sich vor, die Software in angemessenem zeitlichen Umfang zu Wartungszwecken offline zu stellen.

7. Sperrung/Außerordentliche Kündigung

7.1 Immonet ist berechtigt, von dem Immobilienunternehmen eingestellte Immobilien ohne vorherige Ankündigung zu sperren, wenn das Immobilienunternehmen seinen Pflichten, insbesondere jenen in Ziffer 2, nicht nachkommt bzw. mit der Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug gerät und eine erste Mahnung mit Nachfristsetzung fruchtlos verstreichen lässt.

7.2 Immonet hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unrichtiger Angaben des Immobilienunternehmens oder wenn das Immobilienunternehmen mit der Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug gerät und auch eine zweite Mahnung mit Nachfristsetzung fruchtlos verstreichen lässt.

8. Haftung

8.1 Immonet haftet im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags gegenüber dem Immobilienunternehmen nur für Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist die Haftung von Immonet im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.2 Immonet haftet im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags gegenüber dem Immobilienunternehmen nicht für höhere Gewalt oder andere Umstände, insbesondere technischer Natur, die nicht im Einflussbereich von Immonet liegen.

8.3 Immonet übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Dritten, insbesondere den Interessenten wie Immobilienkäufern und -mietern, für die Richtigkeit der Angaben oder die ordnungsgemäße Erfüllung eines Kauf-, Miet- oder Immobilienunternehmensvertrags, der durch ein Angebot auf der Internet-Plattform von Immonet zustande kam. Sollte Immonet von solchen Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich das Immobilienunternehmen, Immonet von diesen Ansprüchen und sämtlichen mit ihrer Abwehr einhergehenden Kosten freizuhalten.

9. Nutzungsbedingungen der Applikation
Soweit das Immobilienunternehmen die Applikation nutzt, gelten zusätzlich – im Konfliktfall stattdessen – die folgenden Regelungen.

9.1 Immonet überlässt dem Immobilienunternehmen die Applikation zur Nutzung gemäß der auf der Internet-Plattform von Immonet unter der URL „www.immonet-manager.de“ bereitgestellten Produktbeschreibung. Erhält das Immobilienunternehmen ein Endgerät von Immonet, ist die Applikation bereits auf dem Endgerät installiert. Erhält das Immobilienunternehmen die Applikation zur Nutzung auf einem eigenen Endgerät, wird ein Downloadlink zur Installation der Applikation von Immonet zur Verfügung gestellt. Das Immobilienunternehmen ist selbst dafür verantwortlich, die Applikation zu installieren.

9.2 Das Immobilienunternehmen kann mit der Applikation seine Daten verwalten. Soweit eine Internetverbindung besteht, kann das Immobilienunternehmen mit der Applikation Zugriff auf die Software erhalten und die auf dem Endgerät verwalteten Daten mit denen der Software synchronisieren. Bei jedem Zugriff auf die Software handelt es sich um eine Nutzung der Software.

9.3 Das Immobilienunternehmen erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Applikation auf einem (1) Endgerät. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation der Applikation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Applikation auf dem Endgerät.

9.4 Das Immobilienunternehmen ist nicht berechtigt, die Applikation zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren.

9.5 Das Immobilienunternehmen ist nicht berechtigt, die Applikation Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Applikation zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die gesamte Applikation öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

9.6 Änderungen der Applikation sind nur geschuldet, soweit sie zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Immonet stellt die Änderungen als Download-Link zur Installation zur Verfügung. Das Immobilienunternehmen ist selbst dafür verantwortlich, die Änderungen zu installieren.

10. Sonstiges

10.1 Sollte eine Regelung des Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, werden hiervon die übrigen Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck entsprechende, wirksame Regelung ersetzt. Dasselbe gilt für Regelungslücken des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

10.2 Sofern das Immobilienunternehmen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.

10.3 Immonet behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für künftige Geschäfte jederzeit anzupassen. Ausgenommen hiervon sind die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere die geschuldeten Hauptleistungen, die Gegenstand eines Änderungsvertrages wären. Immonet wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig schriftlich benachrichtigen. Die Änderungsmitteilung wird einen Hinweis auf die Möglichkeit und Frist des Widerspruchs sowie die Bedeutung bzw. Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs enthalten. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen beginnend mit dem Tag der auf die Änderungsmitteilung folgt, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Punkt 5.2 dieser AGB bleibt unberührt.

10.4 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Immobilienunternehmens gelten nur, wenn Immonet diese schriftlich akzeptiert hat.

10.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf alle künftigen Rechtsgeschäfte zwischen Immonet und dem Immobilienunternehmen Anwendung.



AGB zur Nutzung des ImmonetManagers durch gewerbliche Immobilienunternehmen (PDF, 100 KB)