AGB Frankfurter Rundschau

(Stand: Juni 2009)

Ziffer 1

„Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Ge schäfts bedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der  Verbreitung.

Ziffer 2

Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige ab zuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

Ziffer 3

Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

Ziffer 4

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechts pflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

Ziffer 5

Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Die über den Arbeitskreis NBRZ geschalteten Anzeigen werden bei der Gewährung von Rabatten durch den Verlag nicht berücksichtigt.

Ziffer 6

Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Aus gaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem  Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik  abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Ziffer 7

Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer re daktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

Ziffer 8

Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – nach sachgemäßem Ermessen abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung/Zeitschrift erwecken oder Fremd anzeigen enthalten. Der Verlag hat die Ablehnung unverzüglich nach Kenntniserlangung der betreffenden Inhalte zu erklären.

Ziffer 9

Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druck unterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

Ziffer 10

Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei  Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer und elektronischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren  Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang  nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts  beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

Ziffer 11

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag  berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

Ziffer 12

Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.  

Ziffer 13

Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,  sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

Ziffer 14

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurück stellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf das ursprünglich vereinbarte Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

Ziffer 15

Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg ab einem Volumenumfang von 200 Millimetern. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

Ziffer 16

Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

Ziffer 17

Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird.  Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H.,
bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H.
beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen  Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

Ziffer 18

Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf  Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen, sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

Ziffer 19

Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesendet. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

Ziffer 20

Erfüllungsort ist der Sitz der Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht- Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

b) Beilagenaufträge werden mit der üblichen Sorgfalt erledigt. Der Verlag leistet jedoch keine Gewähr für Beilegung an bestimmten Tagen und haftet nicht bei Verlust einzelner Beilagen auf dem Vertriebsweg. Platzwünsche können nicht berücksichtigt werden.

c) Änderungswünsche (Text, Termin, Stornierung) sind unverbindlich. Bei Abbestellungen können Satzkosten in Rechnung gestellt werden. Platzierungen innerhalb der Rubriken können nur Wunsch, aber kein Auftragsbestandteil sein.

d) Wenn und soweit die FRANKFURTER RUNDSCHAU zu Zeiten, zu denen die An zeige oder die Anzeigen vereinbarungsgemäß oder normalerweise erschienen wären, nicht herauskommt, werden Inserent und Verlag von ihren Verpflichtungen frei, es sei denn, dass der Inserent die spätere Veröffentlichung wünscht. Das Gleiche gilt bei Nichterscheinen des für die Veröffentlichung bestimmten Teils der Zeitung. Hat der Verlag das Nichterscheinen oder das nicht ordnungsgemäße oder verspätete Erscheinen der Anzeige zu vertreten, ohne dass ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit zur Last fällt, so ist ein Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns ausgeschlossen, im Übrigen beschränkt sich ein eventueller Ersatzanspruch auf den Betrag des Anzeigenpreises einschließlich  Mehrwertsteuer. Ansprüche auf Zahlungsminderung oder Ersatz werden nicht anerkannt, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt. Für Fehler aus telefonischen oder elektronischen Übermittlungen jeder Art wird nicht gehaftet.

e) Bei Anzeigen und Prospektbeilagen haftet der Auftraggeber für Weiterungen und  Schädigungen, die sich für den Verlag, insbesondere aufgrund presserechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften, durch deren Veröffentlichung oder Mitnahme ergeben können. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und  Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen  daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.

f) Der Verlag ist nicht verpflichtet, im Chiffredienst Zuschriften von Mitbewerbern auf dem Print-/Online-Anzeigenmarkt weiterzuleiten.

g) Für Anzeigen, die inhaltlich auf weitere Informationen im Internet hinweisen, behält sich der Verlag vor, einen Aufschlag zu erheben.

h) Der Verlag ist berechtigt, Anzeigenaufträge im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten ebenfalls in einem Onlinedienst zu veröffentlichen.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung von Anzeigendruckvorlagen

a) Digitale Druckvorlagen sind solche, welche per Datenträger (z.B. Disketten, DVD, CD-ROM) direkt oder indirekt per Fernübertragung (z.B. ISDN, E-Mail) an den Verlag papierlos übermittelt werden.

b) Unerwünschte Druckresultate (z.B. fehlende Schriften, falsche Rasterweite), die aus einer Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druck vorlagen resultieren, (siehe Technische Angaben, Seite 21) führen zu keinem Preisminderungsanspruch.

c) Für die Übertragung von digital über mittelten Druckvorlagen dürfen nur geschlossene Dateien verwendet werden, also solche Dateien, an denen der Verlag inhaltlich keine Möglichkeit der Veränderung hat. Offene Dateien kann der Verlag ablehnen. Der Verlag kann bei offenen Dateien für die inhaltliche Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden.

d) Bei Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.

e) Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Zeitungspapier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, die keinen Preisminderungsanspruch auslösen können.

f) Werden digital übermittelte Druckvorlagen per Datenträger an den Verlag übermittelt, werden diese nur auf besonderen Wunsch an den Kunden zurückgeschickt.

g) Der Verlag sendet auf Anforderung, auf ein vom Kunden verbindlich zu benennendes Telefaxgerät, einen Korrekturabzug der im Verlag auf Papier ausgedruckten digital übermittelten Druckvorlage zur Überprüfung. Nennt der Kunde dem Verlag kein spezielles Telefaxgerät, so sendet der Verlag nur, wenn und soweit ihm eine anderweitige Telefaxnummer des Kunden bekannt ist. Scheitert die Telefaxübertragung wegen technischer Probleme, ist der Verlag nicht verpflichtet, den Korrekturabzug dem Kunden auf eine andere Weise zukommen zu lassen. Der Verlag empfiehlt seinen Kunden, diese Korrekturabzüge gründlich zu prüfen und ggf. einen Fehler unverzüglich, ins besondere aber vor dem für die Anzeige geltenden Anzeigenschluss, dem Verlag zur Korrektur zu melden. Erhält der Verlag keine Fehlermeldung bis Anzeigenschluss, und es werden Fehler vom Kunden zu einem  späteren Zeitpunkt entdeckt, entfällt jeglicher Anspruch auf Preisminderung oder  anderweitige Ansprüche, wie z. B. Schadenersatz, Ansprüche auf Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten und Ordnungsgelder.

h) Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckvorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf  einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infiltrierten Computerviren dem Verlag Schäden entstanden sind.