AGB Darmstädter Echo

(Stand: April 2010)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften sowie zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

Ziffer 1

„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

Ziffer 2

Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

Ziffer 3

Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

Ziffer 4

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

Ziffer 5

Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

Ziffer 6

Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Ziffer 7

Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

Ziffer 8

Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses– und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Ziffer 9

Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

Ziffer 10

Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz oder Minderung, d.h. Herabsetzung der vereinbarten Vergütung, zu verlangen.
Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung und sonstiger Tatbestände sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, es sei denn, der eingetretene Schaden beruht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise des Verlages oder seiner Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verlag oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Verlages auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weiterhin haftet der Verlag im kaufmännischen Verkehr darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnungen und Belegen geltend gemacht werden.

Ziffer 11

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

Ziffer 12

Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

Ziffer 13
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

Ziffer 14

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

Ziffer 15

Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des
Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

Ziffer 16

Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen, Filme, Dateien und ISDN-Übertragungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

Ziffer 17

Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf eine andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie

            bei einer Auflage bis zu 50 000 Exempl. 20 v. H., 
            bei einer Auflage bis zu 100 000 Exempl. 15 v. H., 
            bei einer Auflage bis zu 500 000 Exempl. 10 v. H., 
            bei einer Auflage über 500 000 Exempl. 5 v. H. beträgt.

Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag
dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

Ziffer 18

Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch
ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die  dabei entstehenden Gebühren/ Kosten übernimmt.

Ziffer 19

Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

Ziffer 20

Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Ziffer 21

Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bedingung soll eine wirksame gelten, welche dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird.
b) Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Fremdbeilagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er abbestellt sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig abbestellte Anzeigen und Prospektbeilagen, so stehen dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei. Anzeigen und Fremdbeilagen, die der politischen und persönlichen Auseinandersetzung dienen, werden im Übrigen nur unter Vorbehalt angenommen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
c) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellungen einer Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen, Gleiches gilt für die Gestaltung von Muster- bzw. Angebotsanzeigen. Reproarbeiten, die über das normale Maß hinausgehen (z. B. Vergrößern, Verkleinern, Rastern, Kopieren, zusätzliche Retuschen, Verlagsentwürfe usw.), werden ebenfalls berechnet.
d) Bei Kennzifferanzeigen ist der Auftraggeber verpflichtet, die den Angeboten beigegebenen Anlagen an den Interessenten zurückzusenden. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden unverzüglich abholbereit sortiert bzw. mindestens wöchentlich mit der Post weitergeleitet. Offerten, die nach Ende der Aufbewahrungsfrist eingehen, können nur noch gegen Erstattung der jeweiligen Portokosten weitergeleitet werden. Versandofferten werden nur in einer Größe bis DIN A4 angenommen.
e) Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeitskampfmaßnahmen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nichtveröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Der Verlag verpflichtet sich insoweit unverzüglich den Auftraggeber zu informieren und bereits geleistete Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.
f) Der Anzeigenteil wird nach typografischen Gesichtspunkten gesetzt und umbrochen. Daraus ergeben sich für die Gestaltung der rubrizierten Anzeigen gewisse Regeln, deren Berücksichtigung der Verlag sich vorbehält. Vom Verlag gestaltete Anzeigen dürfen ohne seine Einwilligung nicht für eine Reproduktion bei anderen Werbeträgern weitergegeben oder weiterverwendet werden.
g) Anzeigen, die zu ermäßigten Preisen disponiert sind, werden Werbeagenturen und Werbungsmittlern nicht provisioniert. Fließsatzanzeigen, Amtliche Bekanntmachungen, Anzeigen von karitativen Verbänden und Vereinen, Anzeigen von Handel, Handwerk und Gewerbe (lokale Inserenten) aus dem Verbreitungsgebiet werden von Werbeagenturen und Werbungsmittlern angenommen und provisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden. Für Sonderseiten und Verlagsbeilagen können vom Verlag abweichende Preise festgelegt werden. Nettopreise werden nicht auf Anzeigenabschlüsse angerechnet.
h) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.
i) Die Bestätigung einer bestimmten Platzierung und der Anzeigengröße bezieht sich jeweils auf die belegte Hauptausgabe. Soweit zu dieser Ausgabe lokale Wechselseiten gehören, behält sich der Verlag hier eine andere Platzierung bzw. die Mitnahme an einem anderen Erscheinungstag vor. Konkurrenzausschluss kann nur für die gleiche Seite, bei großflächigen Anzeigen auch für die gegenüberliegende Seite gewährt werden.
j) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
k) Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit Erscheinen der ersten Anzeige. Bei Dauerkunden behält sich der Verlag vor, ohne Benachteiligung des Werbungtreibenden den Beginn der sich regelmäßig erneuernden Abschlüsse auf den Monatsanfang zu legen. Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung findet er z. B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen
oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des Öffentlichen Rechts beteiligt sind. Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis
einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Die Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben mit eigenen Preisen gilt als gesonderter Auftrag; für die betreffende Ausgabe oder Kombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen. Der Anspruch auf rückwirkenden Rabatt erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird, Anzeigen zu ermäßigten Preisen sind weder rabattier- noch abschlussfähig.
l) Die aus der Preisliste ersichtlichen Preise und Nachlässe werden für alle Werbungtreibenden einheitlich berechnet. Millimeterdifferenzen, die durch verschiedene Druckverfahren entstehen, sind bei der Gesamtausgabenkalkulation bereits berücksichtigt.
m) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeigen sofort bei Erscheinen zu prüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderungen oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne das nach der Veröffentlichung eine sofortige schriftliche Richtigstellung seitens des Kunden erfolgt. Auf Wunsch wird ab einem Anzeigenvolumen von 200 mm eine Belegseite geliefert, sofern die Anzeige nicht auf der Anzeigenrechnung abgedruckt ist. Diese muss bei Auftragserteilung separat angefordert werden. Bei Belegung der Gesamtausgabe wird grundsätzlich nur ein Seitenbeleg der Hauptausgabe geliefert. Der Versand von Zeitungsbelegen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, am Erscheinungstag als Postvertriebsstück, sofern es sich um Farbanzeigen oder großformatige Anzeigen handelt.
n) Der Verlag ist berechtigt, die für seine Printmedien erteilten Aufträge auch in Online-Diensten des Verlages und/oder seiner Partner zu veröffentlichen.
o) Mit der Fakturierung und Verwaltung unserer Forderungen beauftragen wir SMS Südhessischer Medien-Service, ein Bereich der Medienhaus Südhessen GmbH.
p) Erfolgt beim Bankeinzugsverfahren eine Rückbelastung an den Verlag, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen. Bruttorechnungsbetrag und Kosten sind sofort fällig. Skontobeträge verfallen.
q) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe von EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet.
r) Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bedingung soll eine wirksame gelten, welche dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.